§ 15 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt für Einrichtungen im Sinne des § 13 § 15 der Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Landesregierung.

(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß AbsBgld. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen (zAPG seit 31.10.2019 weggefallen. B. Pflegedokumentation, Dienstbesprechungsprotokolle) zu gestatten. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.

(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Heimleitung auszuweisen.

(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, daß Bewilligungsauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner auf Kosten des Heimträgers von der Landesregierung zu treffen.

(5) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- oder Pflegeheimes (§ 12), daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2019
(1) Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt für Einrichtungen im Sinne des § 13 § 15 der Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Landesregierung.

(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß AbsBgld. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen (zAPG seit 31.10.2019 weggefallen. B. Pflegedokumentation, Dienstbesprechungsprotokolle) zu gestatten. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.

(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Heimleitung auszuweisen.

(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, daß Bewilligungsauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner auf Kosten des Heimträgers von der Landesregierung zu treffen.

(5) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- oder Pflegeheimes (§ 12), daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten