§ 16 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Wer ein Altenwohn- oder Pflegeheim

1.

ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung oder

2.

ohne vorherige Anzeige oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2

betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Heimträger, ohne einen Tatbestand des Abs§ 16 Bgld. 1 zu erfüllen,

1.

einen Vertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 und 7 entspricht;

2.

in einem Altenwohn- oder Pflegeheim nicht die erforderliche Personalausstattung sicherstellt (§ 4);

3.

ärztliche Behandlung und Betreuung nicht in angemessener Zeit ermöglicht (§ 5);

4.

eine unvollständige oder unrichtige Pflegedokumentation führt (§ 6);

5.

die baulichen und technischen Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten nicht einhält (§ 7);

6.

die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 8; strafbar ist auch das im Heim beschäftigte Personal)

7.

der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Daten nicht nachkommt (§ 10) oder

8.

Bewilligungsauflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde weiterhin nicht erfüllt (§ 15 Abs. 4),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 220 Euro bis 730 Euro zu bestrafen.

APG seit 31.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2019
(1) Wer ein Altenwohn- oder Pflegeheim

1.

ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung oder

2.

ohne vorherige Anzeige oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2

betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Heimträger, ohne einen Tatbestand des Abs§ 16 Bgld. 1 zu erfüllen,

1.

einen Vertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 und 7 entspricht;

2.

in einem Altenwohn- oder Pflegeheim nicht die erforderliche Personalausstattung sicherstellt (§ 4);

3.

ärztliche Behandlung und Betreuung nicht in angemessener Zeit ermöglicht (§ 5);

4.

eine unvollständige oder unrichtige Pflegedokumentation führt (§ 6);

5.

die baulichen und technischen Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten nicht einhält (§ 7);

6.

die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 8; strafbar ist auch das im Heim beschäftigte Personal)

7.

der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Daten nicht nachkommt (§ 10) oder

8.

Bewilligungsauflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde weiterhin nicht erfüllt (§ 15 Abs. 4),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 220 Euro bis 730 Euro zu bestrafen.

APG seit 31.10.2019 weggefallen.

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