§ 17 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt§ 17 Bgld. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Altenwohn- oder Pflegeheim betreibt, das einer Bewilligung gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes bedarf und über eine solche noch nicht verfügt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligungen gemäß § 11 und § 12 anzusuchen oder gegebenenfalls eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 zu erstattenAPG seit 31.10.2019 weggefallen. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Altenwohn- oder Pflegeheim betreibt, das bei Inbetriebnahme einer Bewilligung gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes nicht bedurfte, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß § 11 anzusuchen und spätestens innerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft dieser Bewilligung allenfalls vorgeschriebene Auflagen zu erfüllen und um Bewilligung gemäß § 12 anzusuchen. Bis zum Abschluß dieser Verfahren ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig.

(2) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, die die Errichtung oder den Betrieb von Altenwohn- oder Pflegeheimen im Sinne des § 1 zum Gegenstand haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt§ 17 Bgld. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Altenwohn- oder Pflegeheim betreibt, das einer Bewilligung gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes bedarf und über eine solche noch nicht verfügt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligungen gemäß § 11 und § 12 anzusuchen oder gegebenenfalls eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 zu erstattenAPG seit 31.10.2019 weggefallen. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Altenwohn- oder Pflegeheim betreibt, das bei Inbetriebnahme einer Bewilligung gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes nicht bedurfte, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß § 11 anzusuchen und spätestens innerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft dieser Bewilligung allenfalls vorgeschriebene Auflagen zu erfüllen und um Bewilligung gemäß § 12 anzusuchen. Bis zum Abschluß dieser Verfahren ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig.

(2) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, die die Errichtung oder den Betrieb von Altenwohn- oder Pflegeheimen im Sinne des § 1 zum Gegenstand haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

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