§ 89h Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, gewähren.

(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Dienstgeber den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.

(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Dienstnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.

(4) Dienstgeber müssen über jeden Dienstnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die Folgendes zu enthalten haben:

1.

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,

2.

Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,

3.

Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,

4.

Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,

5.

Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,

6.

Datum jeder Untersuchung.

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuschließen.

(6) Die Unterlagen gemäß Abs§ 89h Wr. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Dienstnehmer aus dem Betrieb ausscheidetLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(7) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 81 und 81a jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, gewähren.

(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Dienstgeber den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.

(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Dienstnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.

(4) Dienstgeber müssen über jeden Dienstnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die Folgendes zu enthalten haben:

1.

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,

2.

Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,

3.

Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,

4.

Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,

5.

Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,

6.

Datum jeder Untersuchung.

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuschließen.

(6) Die Unterlagen gemäß Abs§ 89h Wr. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Dienstnehmer aus dem Betrieb ausscheidetLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(7) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 81 und 81a jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

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