§ 4 Oö. PSGV § 4

Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2017 bis 31.12.9999

Die Prüforgane haben die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung gemäß Anlage 2 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)

Stand vor dem 27.04.2017

In Kraft vom 01.04.2015 bis 27.04.2017

Die Prüforgane haben die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung gemäß Anlage 2 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)

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