§ 98 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den ihnen nach § 94 § 98 zustehenden freien Tagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§§ 57 und 58) nicht herangezogen werdenWr. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässigLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Für jugendliche werdende und stillende Mütter darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den ihnen nach § 94 § 98 zustehenden freien Tagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§§ 57 und 58) nicht herangezogen werdenWr. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässigLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Für jugendliche werdende und stillende Mütter darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

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