§ 19 Bgld. G-PVG Durchführung der Wahl des Personalvertreterausschusses

Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses ist vom Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem, unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel spätestens acht Wochen vor dem Wahltag kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

In Dienststellen, in denen ein Personalvertreterausschuss besteht, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Personalvertreterwahlausschuss, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl eine Vertrauensperson zu wählen ist.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Personalvertreterwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Personalvertreterwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Besteht ein Zentralwahlausschuss, so ist gegenGegen die EntscheidungEntscheidungen der Personalvertreterwahlausschüsse dasist die binnen drei Arbeitstagendreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den ZentralwahlausschussBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werdenBeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Mitglied eines Personalvertreterausschusses bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Personalvertreterwahlausschuss eingebracht werden und von mindestens zwei der für den betreffenden Personalvertreterausschuss Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung bis zum 16. Tag vor dem Wahltag, so wird der Name nur auf dem als ersten beim Personalvertreterwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Personalvertreterwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Personalvertreterausschusses spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu entscheiden.

(4) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Personalvertreterwahlausschuss aufzulegen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle ist der in das Wahlkuvert zu legende Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Personalvertreterwahlausschuss einzusenden, dass er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Personalvertreterausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Personalvertreterausschusses die fünftgrößte der angeschriebenen Zahlen.

2.

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(11) Der Personalvertreterwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Personalvertreterausschuss festzustellen und, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, das erzielte Ergebnis diesem mitzuteilen. Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, dass er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.

(12) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(13) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(14) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben dem Bürgermeister das Ergebnis der Wahlen in den Personalvertreterausschuss bekanntzugeben.

Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses ist verpflichtet, die Wahlergebnisse zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

(15) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung der Landesgruppe Burgenland der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013

(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses ist vom Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem, unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel spätestens acht Wochen vor dem Wahltag kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

In Dienststellen, in denen ein Personalvertreterausschuss besteht, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Personalvertreterwahlausschuss, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl eine Vertrauensperson zu wählen ist.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Personalvertreterwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Personalvertreterwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Besteht ein Zentralwahlausschuss, so ist gegenGegen die EntscheidungEntscheidungen der Personalvertreterwahlausschüsse dasist die binnen drei Arbeitstagendreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den ZentralwahlausschussBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werdenBeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Mitglied eines Personalvertreterausschusses bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Personalvertreterwahlausschuss eingebracht werden und von mindestens zwei der für den betreffenden Personalvertreterausschuss Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung bis zum 16. Tag vor dem Wahltag, so wird der Name nur auf dem als ersten beim Personalvertreterwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Personalvertreterwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Personalvertreterausschusses spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu entscheiden.

(4) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Personalvertreterwahlausschuss aufzulegen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle ist der in das Wahlkuvert zu legende Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Personalvertreterwahlausschuss einzusenden, dass er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Personalvertreterausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Personalvertreterausschusses die fünftgrößte der angeschriebenen Zahlen.

2.

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(11) Der Personalvertreterwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Personalvertreterausschuss festzustellen und, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, das erzielte Ergebnis diesem mitzuteilen. Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, dass er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.

(12) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(13) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(14) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben dem Bürgermeister das Ergebnis der Wahlen in den Personalvertreterausschuss bekanntzugeben.

Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses ist verpflichtet, die Wahlergebnisse zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

(15) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung der Landesgruppe Burgenland der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

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