§ 25 Bgld. G-PVG Beginn, Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem

Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 19 Abs. 11.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertreterausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.

(3) Während der Dauer einer Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss erlischt:

1.

sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Personalvertreterausschusses oder eines Zentralausschusses ausschließt;

2.

durch Verzicht;

3.

im Falle des § 13 Abs. 3 dritter Satz und des § 30 Abs. 4;

4.

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertreterausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört;

5.

durch Beendigung des Dienstverhältnisses und durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand;

6.

hinsichtlich des Zentralausschusses auch mit dem Verlust der Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss.

(5) Erlischt die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss oder zum Zentralausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(7) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Personalvertreterausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuss. Kommt ein Antrag des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses nicht zustande, so kann jedes Mitglied des antragsberechtigten Ausschusses diesen Antrag stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses, des Zentralausschusses oder des Zentralwahlausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Abs. 1 bis 7 sind auf Vertrauenspersonen nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Im Falle des Abs. 3 ruht die Funktion in jedem Fall.

2.

Zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter ist die Bedienstetenversammlung zuständig, die zu diesem Zweck von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer einzuberufen ist; diesem obliegt auch die Vorsitzführung.

3.

Im Fall des Ruhens oder Erlöschens der Funktion sind die Aufgaben der Vertrauensperson vom Ersatzmitglied wahrzunehmen; ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist im Sinne des § 23 Abs. 2 vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013

(1) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 19 Abs. 11.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertreterausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.

(3) Während der Dauer einer Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss erlischt:

1.

sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Personalvertreterausschusses oder eines Zentralausschusses ausschließt;

2.

durch Verzicht;

3.

im Falle des § 13 Abs. 3 dritter Satz und des § 30 Abs. 4;

4.

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertreterausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört;

5.

durch Beendigung des Dienstverhältnisses und durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand;

6.

hinsichtlich des Zentralausschusses auch mit dem Verlust der Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss.

(5) Erlischt die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss oder zum Zentralausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(7) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Personalvertreterausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuss. Kommt ein Antrag des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses nicht zustande, so kann jedes Mitglied des antragsberechtigten Ausschusses diesen Antrag stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses, des Zentralausschusses oder des Zentralwahlausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Abs. 1 bis 7 sind auf Vertrauenspersonen nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Im Falle des Abs. 3 ruht die Funktion in jedem Fall.

2.

Zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter ist die Bedienstetenversammlung zuständig, die zu diesem Zweck von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer einzuberufen ist; diesem obliegt auch die Vorsitzführung.

3.

Im Fall des Ruhens oder Erlöschens der Funktion sind die Aufgaben der Vertrauensperson vom Ersatzmitglied wahrzunehmen; ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist im Sinne des § 23 Abs. 2 vorzugehen.

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