§ 120 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 119 Abs. 4 § 120 und 5) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 116 Abs. 1)Wr. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäßLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 119 Abs. 4 § 120 und 5) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 116 Abs. 1)Wr. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäßLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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