§ 125 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigten ist durch einen Lehrvertrag zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling, im Fall seiner Minderjährigkeit durch dessen gesetzlichen Vertreter, andererseits abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die bescheidmäßige Genehmigung seitens der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle§ 125 Wr. Der Lehrvertrag ist der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; eine Ausfertigung hat bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu verbleiben, je eine Ausfertigung ist den Vertragspartnern mit dem Genehmigungsvermerk versehen zurückzustellen; die vierte Ausfertigung ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übersendenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Die Genehmigung des Lehrvertrages ist zu verweigern, wenn der Aufnahme des Lehrlings gesetzliche Hindernisse entgegenstehen oder wenn es sich nur um ein Scheinverhältnis handelt; sie ist zu widerrufen, wenn solche Umstände nachträglich zum Vorschein kommen.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Lehrberechtigten und den Lehrling, im Fall seiner Minderjährigkeit den gesetzlichen Vertreter, binnen sechs Wochen von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen und die Verweigerung der Genehmigung des Lehrvertrages zu begründen. Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann der Lehrberechtigte und der Lehrling (gesetzlicher Vertreter) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.

(5) Der Lehrvertrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lehrberechtigten sowie den Lehrberuf (§ 3 Abs. 2 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992),

2.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Lehrlings,

3.

sofern es sich um einen minderjährigen Lehrling handelt, Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

4.

das Datum des Abschlusses des Lehrvertrages und die Dauer des Vertragsverhältnisses,

5.

die Vereinbarungen über Lehrlingsentschädigung, Verköstigung und Wohnung.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 130).

(7) Im Fall der Heimlehre (§ 123 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages, jedoch hat der Lehrberechtigte zur Genehmigung des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine schriftliche Lehranzeige vorzulegen.

(8) Die Abs. 2 zweiter Satz, 3 bis 5 und 9 gelten für die Lehranzeige sinngemäß.

(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und auf der Internet-Homepage „www.gemeinderecht.wien.at“ zu veröffentlichen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigten ist durch einen Lehrvertrag zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling, im Fall seiner Minderjährigkeit durch dessen gesetzlichen Vertreter, andererseits abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die bescheidmäßige Genehmigung seitens der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle§ 125 Wr. Der Lehrvertrag ist der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; eine Ausfertigung hat bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu verbleiben, je eine Ausfertigung ist den Vertragspartnern mit dem Genehmigungsvermerk versehen zurückzustellen; die vierte Ausfertigung ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übersendenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Die Genehmigung des Lehrvertrages ist zu verweigern, wenn der Aufnahme des Lehrlings gesetzliche Hindernisse entgegenstehen oder wenn es sich nur um ein Scheinverhältnis handelt; sie ist zu widerrufen, wenn solche Umstände nachträglich zum Vorschein kommen.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Lehrberechtigten und den Lehrling, im Fall seiner Minderjährigkeit den gesetzlichen Vertreter, binnen sechs Wochen von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen und die Verweigerung der Genehmigung des Lehrvertrages zu begründen. Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann der Lehrberechtigte und der Lehrling (gesetzlicher Vertreter) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.

(5) Der Lehrvertrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lehrberechtigten sowie den Lehrberuf (§ 3 Abs. 2 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992),

2.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Lehrlings,

3.

sofern es sich um einen minderjährigen Lehrling handelt, Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

4.

das Datum des Abschlusses des Lehrvertrages und die Dauer des Vertragsverhältnisses,

5.

die Vereinbarungen über Lehrlingsentschädigung, Verköstigung und Wohnung.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 130).

(7) Im Fall der Heimlehre (§ 123 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages, jedoch hat der Lehrberechtigte zur Genehmigung des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine schriftliche Lehranzeige vorzulegen.

(8) Die Abs. 2 zweiter Satz, 3 bis 5 und 9 gelten für die Lehranzeige sinngemäß.

(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und auf der Internet-Homepage „www.gemeinderecht.wien.at“ zu veröffentlichen.

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