§ 128 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 § 128 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewährenWr. Der Lehrberechtigte ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichts anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung oder des Besuches der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) durch An- und Abmeldung bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bzwLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. der entsprechenden anderen Bildungseinrichtung zu ermöglichen. Er hat weiters die tatsächlichen Fahrtkosten zum und vom Schul- bzw. Ausbildungsort zu tragen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule bzw. bei den vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 5 sind einzurechnen:

1.

die Pausen in der Berufsschule bzw. bei den anderen vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992), mit Ausnahme der Mittagspause;

2.

der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden und von Schulveranstaltungen (Ausbildungsveranstaltungen) in der Berufsschule bzw. im Rahmen der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992);

3.

an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag (Ausbildungstag) entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) mit einer solchen Organisationsform der bis zu zwei aufeinanderfolgende Werktage entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.

(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag (Ausbildungstag) mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule sowie die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten.

(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule bzw. vorgeschriebene andere Ausbildungsmaßnahme (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) mit einer solchen Organisationsform und beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als 40 Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende Unterrichtszeit bei einem achtwöchigen Lehrgang (Ausbildungsgang) ein Freizeitausgleich von höchstens 40 Stunden zu. Bei länger andauernden Lehrgängen (Ausbildungsgängen) erhöht sich der Freizeitausgleich um höchstens fünf Stunden pro Woche. Dieser ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Schulbesuchs bzw. des Besuchs der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) zu gewähren.

(9) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 123 Abs. 8) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 123 Abs. 8) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(10) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtung in die Arbeitszeit fällt.

(11) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.“

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 § 128 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewährenWr. Der Lehrberechtigte ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichts anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung oder des Besuches der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) durch An- und Abmeldung bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bzwLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. der entsprechenden anderen Bildungseinrichtung zu ermöglichen. Er hat weiters die tatsächlichen Fahrtkosten zum und vom Schul- bzw. Ausbildungsort zu tragen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule bzw. bei den vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 5 sind einzurechnen:

1.

die Pausen in der Berufsschule bzw. bei den anderen vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992), mit Ausnahme der Mittagspause;

2.

der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden und von Schulveranstaltungen (Ausbildungsveranstaltungen) in der Berufsschule bzw. im Rahmen der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992);

3.

an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag (Ausbildungstag) entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) mit einer solchen Organisationsform der bis zu zwei aufeinanderfolgende Werktage entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.

(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag (Ausbildungstag) mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule sowie die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten.

(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule bzw. vorgeschriebene andere Ausbildungsmaßnahme (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) mit einer solchen Organisationsform und beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als 40 Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende Unterrichtszeit bei einem achtwöchigen Lehrgang (Ausbildungsgang) ein Freizeitausgleich von höchstens 40 Stunden zu. Bei länger andauernden Lehrgängen (Ausbildungsgängen) erhöht sich der Freizeitausgleich um höchstens fünf Stunden pro Woche. Dieser ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Schulbesuchs bzw. des Besuchs der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) zu gewähren.

(9) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 123 Abs. 8) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 123 Abs. 8) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(10) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtung in die Arbeitszeit fällt.

(11) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.“

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