§ 166a Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 137 § 166a zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 169 und 170 gelten sinngemäß.

(2) § 166 Abs. 2 erster Satz und AbsWr. 3 gelten sinngemäßLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 137 § 166a zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 169 und 170 gelten sinngemäß.

(2) § 166 Abs. 2 erster Satz und AbsWr. 3 gelten sinngemäßLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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