§ 190 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 189 Abs. 1 § 190 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wirdWr. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 189 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwendenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 189 Abs. 1 § 190 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wirdWr. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 189 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwendenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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