§ 228 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen ist, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen§ 228 Wr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen ist, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen§ 228 Wr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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