§ 229 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 137);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 138);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 162);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 163);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 168 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 171 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 198 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 199 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 222 Abs. 4 bzw. 223 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 224 bis 226).

§ 229 Wr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 137);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 138);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 162);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 163);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 168 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 171 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 198 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 199 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 222 Abs. 4 bzw. 223 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 224 bis 226).

§ 229 Wr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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