§ 230 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Beim Amt der Wiener Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 230 Wr. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem Stellvertreter oder deren mehrere und acht Mitgliedern und ebensovielen ErsatzmitgliedernLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gilt § 227 Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Beim Amt der Wiener Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 230 Wr. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem Stellvertreter oder deren mehrere und acht Mitgliedern und ebensovielen ErsatzmitgliedernLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gilt § 227 Abs. 2 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten