§ 235 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der (die) Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind§ 235 Wr. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der (die) Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer dieser Partei anwesend sindLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Bei der Beschlußfassung hat sich der (die) Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der (die) Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er (Sie) gibt seine (ihre) Stimme als letzter (letzte) ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Ihre Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.

(3) Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, ist vom Land Wien eine unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit entsprechende Entschädigung zu gewähren. Das Ausmaß dieser Entschädigung wird durch Verordnung der Wiener Landesregierung bestimmt.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der (die) Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind§ 235 Wr. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der (die) Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer dieser Partei anwesend sindLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Bei der Beschlußfassung hat sich der (die) Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der (die) Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er (Sie) gibt seine (ihre) Stimme als letzter (letzte) ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Ihre Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.

(3) Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, ist vom Land Wien eine unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit entsprechende Entschädigung zu gewähren. Das Ausmaß dieser Entschädigung wird durch Verordnung der Wiener Landesregierung bestimmt.

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