§ 236 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 236 Wr. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verbotenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 236 Wr. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verbotenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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