§ 236a Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Über die im § 70 § 236a bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über:

1.

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;

2.

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 58 Abs. 4 und 61 Abs. 3 zweiter Satz;

3.

Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit und der wöchentlichen Arbeitszeit;

4.

Beginn und Ende der Arbeitspausen.

(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleitenWr. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollierenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;

2.

Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

3.

Tag des Eintritts in den Betrieb;

4.

Art der Beschäftigung;

5.

die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 107a Abs. 4 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und bei den vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992);

6.

Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit und der wöchentlichen Arbeitszeit;

7.

Beginn und Ende der Arbeitspausen;

8.

Dauer der Ruhezeit (§ 107 Abs. 3) und der Wochenfreizeit (§ 107 Abs. 5);

9.

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 107 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(3) § 70 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Über die im § 70 § 236a bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über:

1.

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;

2.

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 58 Abs. 4 und 61 Abs. 3 zweiter Satz;

3.

Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit und der wöchentlichen Arbeitszeit;

4.

Beginn und Ende der Arbeitspausen.

(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleitenWr. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollierenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;

2.

Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

3.

Tag des Eintritts in den Betrieb;

4.

Art der Beschäftigung;

5.

die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 107a Abs. 4 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und bei den vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992);

6.

Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit und der wöchentlichen Arbeitszeit;

7.

Beginn und Ende der Arbeitspausen;

8.

Dauer der Ruhezeit (§ 107 Abs. 3) und der Wochenfreizeit (§ 107 Abs. 5);

9.

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 107 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(3) § 70 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

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