§ 252 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 252 Wr.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.

LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 252 Wr.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.

LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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