Anl. 2 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Übergangsrecht anläßlich von Novellen zur Wiener Landarbeitsordnung

Artikel I

Die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung, LGBlAnl. für Wien Nr2 Wr. 22/ 1949, mit Stand vom 31LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Dezember 1974, betreffend Betriebsvertretung und Dienstnehmerschutz sowie Dienstvertragsrecht, soweit es sich nicht um Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten handelt, wurden für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden beschäftigt sind, gemäß Artikel XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, zu bundesgesetzlichen Bestimmungen.

Artikel II

Soweit die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung in der Fassung der Wiener Landarbeitsordnungsnovelle 1976, LGBl. für Wien Nr. 6/1977, sowie jene des Artikels IV andere dienstrechtliche Regelungen als die im Artikel I angeführten zum Gegenstand haben, sind sie auf Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden beschäftigt sind, insoweit anzuwenden, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für diese Rechtsgebiete bestehen.

Artikel III

(Zu § 31 Abs. 1 und 4)

Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben von § 31 Abs. 1 und 4 unberührt.

Artikel IV

(Zu den §§ 40 Abs. 1 und 52)

Die am 1. Jänner 1977 geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40 Abs. 1 oder des § 52 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 235 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel V

(zu § 64 Abs. 1)

Ein das vor dem 1. Jänner 1984 bestehende gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch die Wiener Landarbeitsordnungsnovelle 1983, LGBl. für Wien Nr. 39, vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1984 gebührende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Übergangsrecht anläßlich von Novellen zur Wiener Landarbeitsordnung

Artikel I

Die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung, LGBlAnl. für Wien Nr2 Wr. 22/ 1949, mit Stand vom 31LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Dezember 1974, betreffend Betriebsvertretung und Dienstnehmerschutz sowie Dienstvertragsrecht, soweit es sich nicht um Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten handelt, wurden für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden beschäftigt sind, gemäß Artikel XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, zu bundesgesetzlichen Bestimmungen.

Artikel II

Soweit die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung in der Fassung der Wiener Landarbeitsordnungsnovelle 1976, LGBl. für Wien Nr. 6/1977, sowie jene des Artikels IV andere dienstrechtliche Regelungen als die im Artikel I angeführten zum Gegenstand haben, sind sie auf Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden beschäftigt sind, insoweit anzuwenden, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für diese Rechtsgebiete bestehen.

Artikel III

(Zu § 31 Abs. 1 und 4)

Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben von § 31 Abs. 1 und 4 unberührt.

Artikel IV

(Zu den §§ 40 Abs. 1 und 52)

Die am 1. Jänner 1977 geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40 Abs. 1 oder des § 52 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 235 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel V

(zu § 64 Abs. 1)

Ein das vor dem 1. Jänner 1984 bestehende gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch die Wiener Landarbeitsordnungsnovelle 1983, LGBl. für Wien Nr. 39, vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1984 gebührende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.

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