§ 10 Wr.ArchG Schutzfristen

Wiener Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) So weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf das Archivgut erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zur Benützung freigegeben werden.

(2) Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000Art. 9 der DSGVO enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat einerin eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmteingewilligt. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. Die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Schutzfristen können zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen eines Betroffenen über Antrag vom Magistrat mit Bescheid verkürzt werden, wenn

1.

keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder unionsrechtliche Bestimmungen,

2.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

(4) Die Bewilligung zur Benützung kann mit Auflagen verbunden werden, die zur Sicherstellung der Rechte Betroffener oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

(5) Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depotgut richtet sich nach dem jeweiligen Übernahmevertrag.

(6) Die Benützung von Archivgut zu amtlichen oder gerichtlichen Zwecken durch Organe der Behörden, Gerichte und sonstiger öffentlicher Stellen, die die Unterlagen dem Wiener Stadt- und Landesarchiv übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) So weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf das Archivgut erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zur Benützung freigegeben werden.

(2) Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000Art. 9 der DSGVO enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat einerin eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmteingewilligt. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. Die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Schutzfristen können zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen eines Betroffenen über Antrag vom Magistrat mit Bescheid verkürzt werden, wenn

1.

keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder unionsrechtliche Bestimmungen,

2.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

(4) Die Bewilligung zur Benützung kann mit Auflagen verbunden werden, die zur Sicherstellung der Rechte Betroffener oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

(5) Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depotgut richtet sich nach dem jeweiligen Übernahmevertrag.

(6) Die Benützung von Archivgut zu amtlichen oder gerichtlichen Zwecken durch Organe der Behörden, Gerichte und sonstiger öffentlicher Stellen, die die Unterlagen dem Wiener Stadt- und Landesarchiv übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

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