§ 13 Wr.ArchG Veröffentlichung von Werken

Wiener Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) In Werken, die unter Heranziehung von personenbezogenem Archivgut erstellt wurden, dürfen schutzwürdige personenbezogene Daten (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000) vor Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 2 nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder im Sinne des § 46 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 eine Genehmigung der Datenschutzkommission vorliegt.

(2) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) In Werken, die unter Heranziehung von personenbezogenem Archivgut erstellt wurden, dürfen schutzwürdige personenbezogene Daten (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000) vor Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 2 nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder im Sinne des § 46 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 eine Genehmigung der Datenschutzkommission vorliegt.

(2) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird.

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