§ 21 Bgld. LKG Bezüge des Präsidenten (Vizepräsidenten)

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident sowie der Vizepräsident haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bezüge.

(2) Der Ausgangsbetrag für den Bezug des Präsidenten ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.270 Euro. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 101.750 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Art. I § 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010BGBl. I Nr. 46/2014.

(3) Die Höhe des Bezuges des Präsidenten wird von der Vollversammlung beschlossen und darf 100 % des Ausgangsbetrages (Abs. 2) nicht überschreiten.

(4) Die Höhe des Bezuges des Vizepräsidenten wird gleichfalls von der Vollversammlung beschlossen und darf 50 % des Bezuges des Präsidenten nicht überschreiten.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten ist ein Betrag von 10 % des ihm nach Abs. 3 gebührenden Bezuges und der Sonderzahlungen einzubehalten und in die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgewählte Pensionskasse oder ein von ihr ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht abzuführen.

(6) Die Bestimmungen des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 15/1998 in der jeweils geltenden Fassung (Bgld. PKVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Präsident seine Erklärung hinsichtlich der Finanzierung seiner Pensionskassenvorsorge nur bezüglich jener Pensionskasse abgeben kann, mit der die Landwirtschaftskammer einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat.

(7)

1. Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) an Präsidenten und Vizepräsidenten, sowie ehemaliger Präsidenten und ehemaliger Vizepräsidenten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103/2002, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der Landwirtschaftskammer einzubehalten ist.

2.

Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt:

a)

5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

b)

10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

c)

20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

d)

25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

3.

Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

(1) Der Präsident sowie der Vizepräsident haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bezüge.

(2) Der Ausgangsbetrag für den Bezug des Präsidenten ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.270 Euro. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 101.750 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Art. I § 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010BGBl. I Nr. 46/2014.

(3) Die Höhe des Bezuges des Präsidenten wird von der Vollversammlung beschlossen und darf 100 % des Ausgangsbetrages (Abs. 2) nicht überschreiten.

(4) Die Höhe des Bezuges des Vizepräsidenten wird gleichfalls von der Vollversammlung beschlossen und darf 50 % des Bezuges des Präsidenten nicht überschreiten.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten ist ein Betrag von 10 % des ihm nach Abs. 3 gebührenden Bezuges und der Sonderzahlungen einzubehalten und in die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgewählte Pensionskasse oder ein von ihr ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht abzuführen.

(6) Die Bestimmungen des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 15/1998 in der jeweils geltenden Fassung (Bgld. PKVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Präsident seine Erklärung hinsichtlich der Finanzierung seiner Pensionskassenvorsorge nur bezüglich jener Pensionskasse abgeben kann, mit der die Landwirtschaftskammer einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat.

(7)

1. Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) an Präsidenten und Vizepräsidenten, sowie ehemaliger Präsidenten und ehemaliger Vizepräsidenten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103/2002, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der Landwirtschaftskammer einzubehalten ist.

2.

Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt:

a)

5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

b)

10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

c)

20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

d)

25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

3.

Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Abs. 2.

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