§ 23 Bgld. LKG Kammerdirektion

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Geschäfte der Kammerorgane werden von der Kammerdirektion geführt. Die Kammerdirektion wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor geführt.

(2) Den Aufbau und die Einrichtung von regionalen Dienststellen - den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten - regelt die Geschäftsordnung.

(3) Voraussetzung für die Anstellung als Kammerbediensteter ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Kammerdirektor und sein Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.

(4) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Kammerbedienstete sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung (§ 13 Abs. 2 Z 7) nach den Grundsätzen der für die öffentlichen Bediensteten des Landes geltenden Gesetze zu regeln.

(5) Die Landwirtschaftskammer kann Gruppen von Bediensteten auf der Grundlage des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, eine freiwillige Pensionskassenvorsorge durch Abschluss von Vereinbarungen nach dem Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2011, anbieten.

(6) § 21 Abs. 7 gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

(1) Die Geschäfte der Kammerorgane werden von der Kammerdirektion geführt. Die Kammerdirektion wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor geführt.

(2) Den Aufbau und die Einrichtung von regionalen Dienststellen - den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten - regelt die Geschäftsordnung.

(3) Voraussetzung für die Anstellung als Kammerbediensteter ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Kammerdirektor und sein Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.

(4) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Kammerbedienstete sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung (§ 13 Abs. 2 Z 7) nach den Grundsätzen der für die öffentlichen Bediensteten des Landes geltenden Gesetze zu regeln.

(5) Die Landwirtschaftskammer kann Gruppen von Bediensteten auf der Grundlage des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, eine freiwillige Pensionskassenvorsorge durch Abschluss von Vereinbarungen nach dem Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2011, anbieten.

(6) § 21 Abs. 7 gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

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