Art. 1 Oö. LVBV

Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ausgenommen:

1.

Bedienstete, die als

a)

Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder

b)

Schulärztinnen und Schulärzte, oder

c)

Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich

beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird;

1a.

Bedienstete, die in einer besonderen oder projektbezogenen Verwendung im Leistungs- oder Breitensport im Olympiazentrum Sportland Oberösterreich oder für spezielle Sport-Initiativen tätig sind.

2.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden, oder

3.

Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten sowie Volontäre.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2015)

(2) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unterstellt:

1.

Bedienstete des Schulsozialdiensts,

2.

Bedienstete nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 92/2011)

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.12.2011 bis 28.02.2015

(1) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ausgenommen:

1.

Bedienstete, die als

a)

Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder

b)

Schulärztinnen und Schulärzte, oder

c)

Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich

beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird;

1a.

Bedienstete, die in einer besonderen oder projektbezogenen Verwendung im Leistungs- oder Breitensport im Olympiazentrum Sportland Oberösterreich oder für spezielle Sport-Initiativen tätig sind.

2.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden, oder

3.

Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten sowie Volontäre.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2015)

(2) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unterstellt:

1.

Bedienstete des Schulsozialdiensts,

2.

Bedienstete nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 92/2011)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten