Art. 2 Oö. LVBV

Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

II. TEIL

(zu § 17 O.ö. LVBG)

Einreihung

Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich haben für die Einreihung in die Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen und Verwendungen die bei den einzelnen Verwendungen und Entlohnungsgruppen festgesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Vertragsbedienstete Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedsstaates ist, treten anstelle der geforderten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise die durch die jeweils entsprechenden Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen als gleichwertig anerkannten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise.

1. Abschnitt

Entlohnungsschema I

Entlohnungsschema I

A. Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe a zählen folgende Verwendungen (a/1 bis a/9):

1.

Höherer rechtskundiger Dienst (a/1)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

12.

Höherer rechtskundigerBaudienst und Höherer technischer Dienst (a/12)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

23.

Höherer Baudienst und Höherer technischerAmtsärztlicher Dienst (a/23) Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

34.

Amtsärztlicher Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (a/34)

- Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

Eintragung in die Ärzteliste.

-

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

Eintragung in die Ärzteliste.

-

Arzt für Allgemeinmedizin:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

-

Facharzt:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

die Erlangung eines Facharzttitels.

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; eineEine Nachsicht von diesem Erfordernisdiesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.

5.

Amtstierärztlicher Dienst (a/5)

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und Erwerb des akademischen Grades und

b)

Eintragung in die Tierärzteliste.

6.

Dienst der Apotheker (a/6)

a)

Abschluß des Studiums der Pharmazie und Erwerb des akademischen Grades und

b)

die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.

c)

Leiter von Apotheken haben überdies den Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke zu erbringen.

7.

Höherer Forstdienst (a/7)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

4. Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (a/4)
- Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) Eintragung in die Ärzteliste.

8.

Höherer Agrardienst (a/8)

- Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) Eintragung in die Ärzteliste.
- Arzt für Allgemeinmedizin:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes.
- Facharzt:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) die Erlangung eines Facharzttitels.
Eine Nachsicht von diesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

59.

AmtstierärztlicherWissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirtschaftsdienst (a/59)

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und Erwerb
des akademischen Grades und
b) Eintragung in die Tierärzteliste.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

6.

Dienst der Apotheker (a/6)

a)

Abschluß des Studiums der Pharmazie und Erwerb des akademischen

Grades und

b)

die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.

c)

Leiter von Apotheken haben überdies den Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke zu erbringen.

7.

Höherer Forstdienst (a/7)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

8.

Höherer Agrardienst (a/8)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

9.

Wissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirtschaftsdienst (a/9)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

B. Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe b zählen folgende Verwendungen (b/1 bis b/9):

10.

Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (b/1):

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

11.

Gehobener technischer Dienst (b/2)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

12.

Gehobener medizinisch-technischer Dienst (b/3)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

13.

Gehobener Dienst der Leitung des Pflegedienstes an Krankenanstalten und Pflegeanstalten, Direktoren der Hebammenakademie, von medizinisch-technischen Akademien, Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (b/4)

10. Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (b/1)

Entsprechende Verwendung und

a)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

b)

je nach Verwendung die Erfüllung der Voraussetzung zur Ausübung – des Krankenpflegefachdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder – des Hebammendienstes nach dem Hebammengesetz (HebG) oder – des jeweiligen gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz und

c)

je nach Verwendung

– den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für leitendes oder für lehrendes Krankenpflegepersonal im Sinn des § 57b des MTF-SHD-G oder die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 2 oder 3 GuKG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

– den erfolgreichen Abschluß eines Sonderausbildungskurses für Hebammen im Sinn des § 38 HebG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

– die Erfüllung der Voraussetzungen zur Bestellung als Direktor der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie gemäß § 1 der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-AV), BGBl. Nr. 678/1993.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

14.

Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichtsorgane (b/5)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

15.

Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (b/6)

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.

1116.

Gehobener technischer DienstErziehungsdienst (b/27)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und

a)

die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieherausbildung mit Reifeprüfungsabschluß oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung eines Erzieherkollegs oder Kollegs für Sozialpädagogik oder

c)

die Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder

d)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung einer berufsbegleitenden Erzieherausbildung oder

e)

die erfolgreiche Absolvierung einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder

f)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Sozialpädagogen an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich oder

g)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung der pädagogischen Akademie sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung oder

h)

die Dienstprüfung für Erzieher oder Ausbildung zum Kindergärtner oder Abschluß einer entsprechenden gleichwertigen Erzieherausbildung sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

17.

Gehobener Forstdienst (b/8)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

18.

Gehobener Agrardienst (b/9)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

12.

Gehobener medizinisch-technischer Dienst (b/3)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

13.

Gehobener Dienst der Leitung des Pflegedienstes an

Krankenanstalten und Pflegeanstalten, Direktoren der Hebammenakademie, von medizinisch-technischen Akademien, Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (b/4)

a)

Entsprechende Verwendung und

b)

je nach Verwendung die Erfüllung der Voraussetzung zur Ausübung

des Krankenpflegefachdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder

des Hebammendienstes nach dem Hebammengesetz (HebG) oder des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz und

c)

je nach Verwendung

den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für leitendes oder für lehrendes Krankenpflegepersonal im Sinn des § 57b des MTF-SHD-G oder die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung im Sinn des § 65 Abs. 1 Z. 2 oder 3 GuKG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

den erfolgreichen Abschluß eines Sonderausbildungskurses für Hebammen im Sinn des § 38 HebG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

die Erfüllung der Voraussetzungen zur Bestellung als Direktor der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie gemäß § 1 der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-AV), BGBl. Nr. 678/1993. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998, 19/1999)

14.

Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichtsorgane (b/5)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

15.

Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (b/6)

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.

16.

Gehobener Erziehungsdienst (b/7)

Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und

a)

die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieherausbildung mit

Reifeprüfungsabschluß oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung eines Erzieherkollegs oder Kollegs

für Sozialpädagogik oder

c)

die Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik oder

d)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung einer

berufsbegleitenden Erzieherausbildung oder

e)

die erfolgreiche Absolvierung einer Lehranstalt für

heilpädagogische Berufe oder

f)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Sozialpädagogen an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich oder

g)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung der

pädagogischen Akademie sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung oder

h)

die Dienstprüfung für Erzieher oder Ausbildung zum Kindergärtner

oder Abschluß einer entsprechenden gleichwertigen Erzieherausbildung sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

17.

Gehobener Forstdienst (b/8)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt für

Forstwirtschaft und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

18.

Gehobener Agrardienst (b/9)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Sonderbestimmungen zur Entlohnungsgruppe b:

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule kann jeweils ersetzt werden durch

a)

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

b)

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a oder für eine der Entlohnungsgruppe a gleichwertige Entlohnungsgruppe erfüllt werden, oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn

-

die Prüfung vor dem 1. August 1988 abgelegt wurde und

-

der Vertragsbedienstete außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt und

-

die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat, oder

d)

die Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

C. Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

Zur Entlohnungsgruppe c zählen folgende Verwendungen (c/1 bis c/10):

19.

Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst (c/1)

a)

Zwei Jahre oö. Landesdienst und

b)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst mit einer für die Überstellung geeigneten Dienstleistung und

c)

die Ablegung der nach allenfalls bestehenden Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

20.

Technischer Fachdienst (c/2)

a)

- Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene abgelegte Dienstprüfung und

-

zwei Jahre oö. Landesdienst und

-

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für die Überstellung geeignete Dienstleistung;oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden Fachschule.

c)

Bei Verwendung als Straßen- und Brückenmeister jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Bautechnik oder einer Bauhandwerkerschule an einer höheren technischen Bundeslehranstalt und zwei Jahre oö. Landesdienst.

d)

Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftspoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) sind - abweichend von lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

21.

Agrarfachdienst (c/3)

a)

Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden amtsinternen Ausbildung sowie die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

22.

Fachdienst der Sozialarbeiter (c/4)

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

1923.

VerwaltungsGehobener Dienst für Gesundheits- und WirtschaftsfachdienstKrankenpflege (c/15)

a) Zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
b) eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst mit einer
für die Überstellung geeigneten Dienstleistung und
c) die Ablegung der nach allenfalls bestehenden Prüfungsordnungen
für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem MTF-SHD-G oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

2024.

Technischer Fachdienst der Hebammen (c/26)

a) - Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene abgelegte Dienstprüfung und
- zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
- eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für
die Überstellung geeignete Dienstleistung;
oder
b) die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung
entsprechenden Fachschule.
c) Bei Verwendung als Straßen- und Brückenmeister jedenfalls die
erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Bautechnik oder einer Bauhandwerkerschule an einer höheren technischen Bundeslehranstalt und zwei Jahre o.ö. Landesdienst.
d) Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als
Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftspoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) sind - abweichend von lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie
- bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1
eingereiht sind und
- die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und
- eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren
mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und
- eine "sehr zufriedenstellende" Dienstleistung erbringen.
(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

2125.

AgrarfachdienstMedizinisch-technischer Fachdienst (c/37)

a) Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder
b) die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung
entsprechenden Fachschule oder
c) die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung
entsprechenden amtsinternen Ausbildung sowie die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinischtechnischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

2226.

Fachdienst der SozialarbeiterErzieher (c/48)

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

23.

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (c/5)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem MTF-SHD-G oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

24.

Fachdienst der Hebammen (c/6)

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

25.

Medizinisch-technischer Fachdienst (c/7)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

26.

Fachdienst der Erzieher (c/8)

Die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden pädagogischen Ausbildungen:

a)

Erzieherfachausbildung oder

b)

die Ausbildung zum Kindergärtner oder

c)

eine berufsbegleitende Erzieherausbildung.

Erzieher ohne pädagogische Ausbildung haben innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Erzieherausbildung zu absolvieren. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

27.

Betriebsfachdienst (c/9)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen

Hauswirtschaftsschule oder einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

c)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine

für die Überstellung geeignete Dienstleistung und

d)

die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene

abgelegte Dienstprüfung.

e)

Küchenleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als

Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind, sind - abweichend von den lit. a bis d - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1

eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren

mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine "sehr zufriedenstellende" Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

Die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden pädagogischen Ausbildungen:

28. Handwerklicher Fachdienst (c/10)
a) Einschlägiger Lehrabschluß und

a)

Erzieherfachausbildung oder

b)

die Ausbildung zum Kindergärtner oder

c)

eine berufsbegleitende Erzieherausbildung.

Erzieher ohne pädagogische Ausbildung haben innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Erzieherausbildung zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

27.

Betriebsfachdienst (c/9)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

c)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für die Überstellung geeignete Dienstleistung und

geeignete Dienstleistung.

d)

Beidie nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung als Werkmeister die Erfordernisse der litvorgesehene abgelegte Dienstprüfung. b

und c und die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

e)

BetriebsleiterKüchenleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind, sind - abweichend von den lit. a bis d - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftsbaupoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung), sind - abweichend von den lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie
- bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

eingereiht sind und
- die Entlohnungsstufe 21 erreichen,

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

- eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und
- eine "sehr zufriedenstellende" Dienstleistung erbringen.

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

-

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

28.

Handwerklicher Fachdienst (c/10)

a)

Einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre oö. Landesdienst und

c)

sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und für die Überstellung geeignete Dienstleistung.

d)

Bei Verwendung als Werkmeister die Erfordernisse der lit. b und c und die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

e)

Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftsbaupoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung), sind - abweichend von den lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreichen,

-

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

D. Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe d zählen folgende Verwendungen (d/1 bis d/3):

29.

Mittlerer Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (d/1)

a)

Positiv abgelegter Eignungstest oder

b)

die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung als Bürokaufmann

beim Land Oberösterreich oder

c)

die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung

vorgesehenen Dienstprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

30.

Mittlerer technischer Dienst (d/2)

a)

Entsprechende Verwendung und Feststellung der fachlichen

Eignung.

b)

Bei Verwendung im Dienst der Feuerwache die erfolgreiche

Absolvierung des Grundlehrganges, des Maschinisten-Lehrganges und des Gruppenkommandanten-Lehrganges.

c)

Bei Verwendung als Personenkraftwagenlenker die mit Erfolg

abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur- oder Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Mechaniker- oder Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

3129.

PflegehelferMittlerer Verwaltungs- und sonstige Sanitätshilfsdienste mitWirtschaftsdienst (d/1)

abgeschlossener Ausbildung (d/3)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als PflegehelferPositiv abgelegter Eignungstest oder

nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G oder nach dem 3. Hauptstück des GuKG oder

b)

die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung als Bürokaufmann beim Land Oberösterreich oder

c)

die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

30.

Mittlerer technischer Dienst (d/2)

a)

Entsprechende Verwendung und Feststellung der fachlichen Eignung.

b)

Bei Verwendung im Dienst der Feuerwache die erfolgreiche Absolvierung des Grundlehrganges, des Maschinisten-Lehrganges und des Gruppenkommandanten-Lehrganges.

c)

Bei Verwendung als Personenkraftwagenlenker die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur- oder Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Mechaniker- oder Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

31.

Pflegehelfer und sonstige Sanitätshilfsdienste mit abgeschlossener Ausbildung (d/3)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Pflegehelfer nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G oder nach dem 3. Hauptstück des GuKG oder

b)

die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung der sonstigen Sanitätshilfsdienste nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G und dreijährige einschlägige Tätigkeit.

Sanitätshilfsdienste nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G und dreijährige einschlägige Tätigkeit.
(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

E. Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)

Zur Entlohnungsgruppe e zählen folgende Verwendungen (e/1 und e/2):

32.

Allgemeiner Hilfsdienst (e/1)

Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen Voraussetzungen.

3233.

Allgemeiner HilfsdienstLernpfleger, Pflegehelfer ohne abgeschlossene Ausbildung und sonstige Sanitätshilfsdienste ohne dreijährige einschlägige Tätigkeit (e/12)

Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen Voraussetzungen.

Eignung für den Beruf als Pflegehelfer oder für die sonstigen Sanitätshilfsdienste oder für die Tätigkeit als Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen. (Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

33.

Lernpfleger, Pflegehelfer ohne abgeschlossene Ausbildung und

sonstige Sanitätshilfsdienste ohne dreijährige einschlägige Tätigkeit (e/2)

Eignung für den Beruf als Pflegehelfer oder für die sonstigen Sanitätshilfsdienste oder für die Tätigkeit als Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen. (Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

2. Abschnitt

Entlohnungsschemata I L und II L

A. Entlohnungsgruppe l pa

Zur Entlohnungsgruppe l pa zählen folgende Verwendungen (l/10 und l/11):

34.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/10)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische

oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und

pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c)

Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) jedenfalls im höheren

Studienabschnitt und

d)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

34.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/10)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c)

Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) jedenfalls im höheren Studienabschnitt und

d)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

35.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/11)

in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/11)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Doktorat im Sinn des § 66 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und

des § 66 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und

zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und

c)

eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und

Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und

d)

eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

wissenschaftliche Tätigkeit.
(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

B. Entlohnungsgruppe l 1

Zur Entlohnungsgruppe l 1 zählen folgende Verwendungen (l/12 bis l/15):

36.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/12)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische

oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

37.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich

soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/13)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad

(Lehramt) im Sinn des § 66 UniStG.

b)

Die Erfordernisse der lit. a werden, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch einen den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

c)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen

Lehramtsstudiums durch einen Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

38.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich

in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/14)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens

zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

3936.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreicham Bruckner-Konservatorium Linz (l/12)

in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (l/15)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

37.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/13)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad (Lehramt) im Sinn des § 66 UniStG und.

- eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens
zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können oder
b) - Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche

b)

Die Erfordernisse der lit. a werden, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch einen den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

c)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch einen Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

38.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/14)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

-b)

eine sechsjährigevierjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

Leistungen.

39.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (l/15)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

- eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können oder

b)

- Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

- eine sechsjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

C. Entlohnungsgruppe l 2a 2

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 2 zählen folgende Verwendungen (l/16 bis l/19):

40.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z. B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA(l pa)- oder L(l)1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine l 1- Einreihung nicht erfüllen (l/16)

eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z.B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA(l pa)- oder L(l)1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine l 1-Einreihung nicht erfüllen (l/16)

a)

Abgeschlossene Ausbildung an einem inländischen Konservatorium oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und

oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und

b)

erforderliche fachliche Eignung und

c)

pädagogische Eignung.

41.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

42.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/18)

a)

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder

b)

die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

43.

Lehrer für Religion an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/19)

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

41.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

42.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes

Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/18)

a)

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen

Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder

b)

die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine

vierjährige einschlägige Berufspraxis.

43.

Lehrer für Religion an der Textilschule des Landes Oberösterreich

Haslach an der Mühl (l/19)

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998, 19/1999)

D. Entlohnungsgruppe l 2a 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 1 zählen folgende Verwendungen (l/20 und l/21):

44.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/20)

In dieser Verwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.

45.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

E. Entlohnungsgruppe l 2b 3

In dieser EntlohnungsgruppeVerwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.

45.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

FE. Entlohnungsgruppe l 2b 2Entfallen

In dieser Entlohnungsgruppe sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.(Anm: LGBl. Nr. 142/2002)

F. Entfallen

(Anm: LGBl. Nr. 142/2002)

G. Entlohnungsgruppe l 2b 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2b 1 zählen folgende Verwendungen (l/22 und l/23):

46.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung

(Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des O.ö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

46.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung (Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des Oö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

47.

Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich, soweit sie nicht die Erfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe erfüllen (l/23)

soweit sie nicht die Erfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe erfüllen (l/23)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

die für die Unterrichtsverwendung facheinschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften oder

Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften oder

c)

eine abgeschlossene kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer oder

Ausbildung zum Religionslehrer oder

d)

Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

e)

Abschlußprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach "Leibeserziehung an Schulen".

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

H. Entlohnungsgruppe l 3

Zur Entlohnungsgruppe l 3 zählen folgende Verwendungen (l/24 und l/25):

48.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/24)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

49.

Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich (l/25)

(l/25)
Fachliche und pädagogische Eignung.

Fachliche und pädagogische Eignung.

I. Entlohnungsgruppe msl 1

Zur Entlohnungsgruppe msl 1 zählt folgende Verwendung (l/17a):

50.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17a)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

K. Entlohnungsgruppe msl 2

Zur Entlohnungsgruppe msl 2 zählt folgende Verwendung (l/21a):

51.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21a)

a)

Lehrbefähigungsprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

- Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

L. Entlohnungsgruppe msl 3

Zur Entlohnungsgruppe msl 3 zählt folgende Verwendung (l/21b):

52.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21b)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

M. Entlohnungsgruppe msl 4

Zur Entlohnungsgruppe msl 4 zählt folgende Verwendung (l/22a):

53.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22a)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung (Seminar C) oder

(Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des O.ö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

N. Entlohnungsgruppe msl 5

Zur Entlohnungsgruppe msl 5 zählt folgende Verwendung (l/24a):

54.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/24a)

a)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

(Anm: LGBl. Nr. 87/1997, 148/1997)

3. Abschnitt

Entlohnungsschema II

3. Abschnitt

Entlohnungsschema II

A. Entlohnungsgruppe p 1 (p/1):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 1 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder

Lehrberuf als Partieführer oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder

b)

Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und Verwendung als Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier.

Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier.
Für die Tätigkeit als Hauptpolier die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen mit Öffentlichkeitsrecht (Werkmeisterschule) oder einer der Werkmeisterschule gleichwertigen Ausbildung sowie zusätzlich eine mindestens zehnjährige einschlägige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Nachweis der Eignung durch positive Dienstbeschreibung.

– Für die Tätigkeit als Hauptpolier die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen mit Öffentlichkeitsrecht (Werkmeisterschule) oder einer der Werkmeisterschule gleichwertigen Ausbildung sowie zusätzlich eine mindestens zehnjährige einschlägige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Nachweis der Eignung durch positive Dienstbeschreibung.

Für die Tätigkeit als Werkwart zusätzlich eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte mindestens fünfjährige einschlägige Verwendung.

– Für die Tätigkeit als Werkwart zusätzlich eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte mindestens fünfjährige einschlägige Verwendung.

Tätigkeitsmerkmale:

Die Tätigkeit als Partieführer, Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Entlohnungsgruppe p 2 verlangt werden kann.

Die Tätigkeit als Landschaftsbaupolier umfaßt auch die fachliche Aufsicht und Beratung der Außendienststellen der Landesbaudirektion. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

B. Entlohnungsgruppe p 2 (p/2):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Erlernung eines Lehrberufes und

a)

die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung, Werkmeisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweis im erlernten Lehrberuf sowie zweijährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst oder

Werkmeisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweis im erlernten Lehrberuf sowie zweijährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im o.ö. Landesdienst oder

b)

die Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Spezialarbeiter oder Leiter einer Arbeitsgruppe oder

oder Leiter einer Arbeitsgruppe oder

c)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 als Kraftwagenlenker im oö. Landesdienst für Facharbeiter (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser, Lackierer, Berufskraftwagenlenker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Fahrzeugfertiger und Schmied), die überwiegend als Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkerberechtigungen der Klassen C oder G (Planierraupen, Grabenbaggern, Grädern, schweren Ladegeräten und kombinierten Baggern) erforderlich ist, eingesetzt werden oder

Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 als Kraftwagenlenker im oö. Landesdienst für Facharbeiter (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser, Lackierer, Berufskraftwagenlenker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Fahrzeugfertiger und Schmied), die überwiegend als Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkerberechtigungen der Klassen C oder G (Planierraupen, Grabenbaggern, Grädern, schweren Ladegeräten und kombinierten Baggern) erforderlich ist, eingesetzt werden oder

d)

eine zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

e)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 und zusätzliche vollwertige Verwendung als Facharbeiter in einem weiteren erlernten Lehrberuf oder

Lehrberuf im oö. Landesdienst mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 und zusätzliche vollwertige Verwendung als Facharbeiter in einem weiteren erlernten Lehrberuf oder

f)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst und bisherige Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3, wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird oder

Lehrberuf im o.ö. Landesdienst und bisherige Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3, wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird oder

g)

Verwendungen als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf überwiegend für Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Baumaschinen in den Bauhöfen Wels, Linz, Ried und Gmunden und im Autobahnbauhof oder

für Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Baumaschinen in den Bauhöfen Wels, Linz, Ried und Gmunden und im Autobahnbauhof oder

h)

Verwendung als Polier und die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule oder eine der Werkmeisterschule gleichwertige Ausbildung.

Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule oder eine der Werkmeisterschule gleichwertige Ausbildung.

Tätigkeitsmerkmale:

Die Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe umfaßt u.a. die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten im Rahmen des technischen Dienstes, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p 3 verlangt werden kann. Zu dieser Verwendung gehört insbesondere die Verwendung als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

C. Entlohnungsgruppe p 3 (p/3):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder

erlernten Lehrberuf oder

b)

Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.), die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen und die Lenkerberechtigung C oder

Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.), die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen und die Lenkerberechtigung C oder

c)

Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung oder

Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung oder

d)

Kraftwagenlenker, die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen oder

Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen oder

e)

Maschinisten in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen oder

sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen oder

f)

Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung oder

g)

hauptberuflich eingesetzte Fahrer oder Beifahrer von Streifendienstfahrzeugen der Straßenmeistereien mit entsprechendem Führerschein.

Streifendienstfahrzeugen der Straßenmeistereien mit entsprechendem Führerschein.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

D. Entlohnungsgruppe p 4 (p/4):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 4 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet oder

eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet oder

b)

zweijährige ständige Verwendung im Hol- und Bringdienst in einem Krankenhaus im o.ö. Landesdienst mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug.

E. Entlohnungsgruppe p 5 (p/5):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5 ist Voraussetzung die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.

F. Sonderbestimmungen zum 3. Abschnitt:

a)

Die Erlernung eines Lehrberufes kann jeweils durch die Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden.

der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden.

b)

Einer Verwendung im erlernten Lehrberuf ist die Verwendung in einem verwandten Beruf laut Lehrberufsliste im Sinn des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes sowie in einem Lehrberuf gemäß dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 gleichzuhalten.

einem verwandten Beruf laut Lehrberufsliste im Sinn des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes sowie in einem Lehrberuf gemäß dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 gleichzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002

II. TEIL

(zu § 17 O.ö. LVBG)

Einreihung

Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich haben für die Einreihung in die Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen und Verwendungen die bei den einzelnen Verwendungen und Entlohnungsgruppen festgesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Vertragsbedienstete Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedsstaates ist, treten anstelle der geforderten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise die durch die jeweils entsprechenden Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen als gleichwertig anerkannten Ausbildungen bzw. Ausbildungsnachweise.

1. Abschnitt

Entlohnungsschema I

Entlohnungsschema I

A. Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe a zählen folgende Verwendungen (a/1 bis a/9):

1.

Höherer rechtskundiger Dienst (a/1)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

12.

Höherer rechtskundigerBaudienst und Höherer technischer Dienst (a/12)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

23.

Höherer Baudienst und Höherer technischerAmtsärztlicher Dienst (a/23) Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

34.

Amtsärztlicher Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (a/34)

- Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

Eintragung in die Ärzteliste.

-

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

Eintragung in die Ärzteliste.

-

Arzt für Allgemeinmedizin:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

-

Facharzt:

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und

b)

die Erlangung eines Facharzttitels.

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; eineEine Nachsicht von diesem Erfordernisdiesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.

5.

Amtstierärztlicher Dienst (a/5)

a)

Abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und Erwerb des akademischen Grades und

b)

Eintragung in die Tierärzteliste.

6.

Dienst der Apotheker (a/6)

a)

Abschluß des Studiums der Pharmazie und Erwerb des akademischen Grades und

b)

die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.

c)

Leiter von Apotheken haben überdies den Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke zu erbringen.

7.

Höherer Forstdienst (a/7)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

4. Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (a/4)
- Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) Eintragung in die Ärzteliste.

8.

Höherer Agrardienst (a/8)

- Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) Eintragung in die Ärzteliste.
- Arzt für Allgemeinmedizin:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes.
- Facharzt:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und Doktorat der Medizin und
b) die Erlangung eines Facharzttitels.
Eine Nachsicht von diesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

59.

AmtstierärztlicherWissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirtschaftsdienst (a/59)

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und Erwerb
des akademischen Grades und
b) Eintragung in die Tierärzteliste.

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

6.

Dienst der Apotheker (a/6)

a)

Abschluß des Studiums der Pharmazie und Erwerb des akademischen

Grades und

b)

die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.

c)

Leiter von Apotheken haben überdies den Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke zu erbringen.

7.

Höherer Forstdienst (a/7)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

8.

Höherer Agrardienst (a/8)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

9.

Wissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirtschaftsdienst (a/9)

Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und Erwerb des akademischen Grades.

B. Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe b zählen folgende Verwendungen (b/1 bis b/9):

10.

Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (b/1):

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

11.

Gehobener technischer Dienst (b/2)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

12.

Gehobener medizinisch-technischer Dienst (b/3)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

13.

Gehobener Dienst der Leitung des Pflegedienstes an Krankenanstalten und Pflegeanstalten, Direktoren der Hebammenakademie, von medizinisch-technischen Akademien, Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (b/4)

10. Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (b/1)

Entsprechende Verwendung und

a)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

b)

je nach Verwendung die Erfüllung der Voraussetzung zur Ausübung – des Krankenpflegefachdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder – des Hebammendienstes nach dem Hebammengesetz (HebG) oder – des jeweiligen gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz und

c)

je nach Verwendung

– den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für leitendes oder für lehrendes Krankenpflegepersonal im Sinn des § 57b des MTF-SHD-G oder die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 2 oder 3 GuKG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

– den erfolgreichen Abschluß eines Sonderausbildungskurses für Hebammen im Sinn des § 38 HebG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

– die Erfüllung der Voraussetzungen zur Bestellung als Direktor der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie gemäß § 1 der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-AV), BGBl. Nr. 678/1993.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

14.

Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichtsorgane (b/5)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

15.

Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (b/6)

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.

1116.

Gehobener technischer DienstErziehungsdienst (b/27)

Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und

a)

die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieherausbildung mit Reifeprüfungsabschluß oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung eines Erzieherkollegs oder Kollegs für Sozialpädagogik oder

c)

die Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder

d)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung einer berufsbegleitenden Erzieherausbildung oder

e)

die erfolgreiche Absolvierung einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder

f)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Sozialpädagogen an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich oder

g)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung der pädagogischen Akademie sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung oder

h)

die Dienstprüfung für Erzieher oder Ausbildung zum Kindergärtner oder Abschluß einer entsprechenden gleichwertigen Erzieherausbildung sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

17.

Gehobener Forstdienst (b/8)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

18.

Gehobener Agrardienst (b/9)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

12.

Gehobener medizinisch-technischer Dienst (b/3)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

13.

Gehobener Dienst der Leitung des Pflegedienstes an

Krankenanstalten und Pflegeanstalten, Direktoren der Hebammenakademie, von medizinisch-technischen Akademien, Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (b/4)

a)

Entsprechende Verwendung und

b)

je nach Verwendung die Erfüllung der Voraussetzung zur Ausübung

des Krankenpflegefachdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder

des Hebammendienstes nach dem Hebammengesetz (HebG) oder des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz und

c)

je nach Verwendung

den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für leitendes oder für lehrendes Krankenpflegepersonal im Sinn des § 57b des MTF-SHD-G oder die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung im Sinn des § 65 Abs. 1 Z. 2 oder 3 GuKG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

den erfolgreichen Abschluß eines Sonderausbildungskurses für Hebammen im Sinn des § 38 HebG oder den erfolgreichen Abschluß des Universitätslehrganges für leitendes oder lehrendes Krankenpflegepersonal oder

die Erfüllung der Voraussetzungen zur Bestellung als Direktor der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie gemäß § 1 der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-AV), BGBl. Nr. 678/1993. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998, 19/1999)

14.

Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichtsorgane (b/5)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

15.

Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (b/6)

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.

16.

Gehobener Erziehungsdienst (b/7)

Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und

a)

die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieherausbildung mit

Reifeprüfungsabschluß oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung eines Erzieherkollegs oder Kollegs

für Sozialpädagogik oder

c)

die Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik oder

d)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung einer

berufsbegleitenden Erzieherausbildung oder

e)

die erfolgreiche Absolvierung einer Lehranstalt für

heilpädagogische Berufe oder

f)

die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Sozialpädagogen an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich oder

g)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung der

pädagogischen Akademie sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung oder

h)

die Dienstprüfung für Erzieher oder Ausbildung zum Kindergärtner

oder Abschluß einer entsprechenden gleichwertigen Erzieherausbildung sowie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer fachspezifischen Erzieherfortbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

17.

Gehobener Forstdienst (b/8)

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt für

Forstwirtschaft und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

18.

Gehobener Agrardienst (b/9)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Sonderbestimmungen zur Entlohnungsgruppe b:

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule kann jeweils ersetzt werden durch

a)

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

b)

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a oder für eine der Entlohnungsgruppe a gleichwertige Entlohnungsgruppe erfüllt werden, oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn

-

die Prüfung vor dem 1. August 1988 abgelegt wurde und

-

der Vertragsbedienstete außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt und

-

die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat, oder

d)

die Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

C. Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

Zur Entlohnungsgruppe c zählen folgende Verwendungen (c/1 bis c/10):

19.

Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst (c/1)

a)

Zwei Jahre oö. Landesdienst und

b)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst mit einer für die Überstellung geeigneten Dienstleistung und

c)

die Ablegung der nach allenfalls bestehenden Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

20.

Technischer Fachdienst (c/2)

a)

- Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene abgelegte Dienstprüfung und

-

zwei Jahre oö. Landesdienst und

-

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für die Überstellung geeignete Dienstleistung;oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden Fachschule.

c)

Bei Verwendung als Straßen- und Brückenmeister jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Bautechnik oder einer Bauhandwerkerschule an einer höheren technischen Bundeslehranstalt und zwei Jahre oö. Landesdienst.

d)

Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftspoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) sind - abweichend von lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

21.

Agrarfachdienst (c/3)

a)

Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung entsprechenden amtsinternen Ausbildung sowie die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

22.

Fachdienst der Sozialarbeiter (c/4)

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

1923.

VerwaltungsGehobener Dienst für Gesundheits- und WirtschaftsfachdienstKrankenpflege (c/15)

a) Zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
b) eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst mit einer
für die Überstellung geeigneten Dienstleistung und
c) die Ablegung der nach allenfalls bestehenden Prüfungsordnungen
für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem MTF-SHD-G oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

2024.

Technischer Fachdienst der Hebammen (c/26)

a) - Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene abgelegte Dienstprüfung und
- zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
- eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für
die Überstellung geeignete Dienstleistung;
oder
b) die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung
entsprechenden Fachschule.
c) Bei Verwendung als Straßen- und Brückenmeister jedenfalls die
erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Bautechnik oder einer Bauhandwerkerschule an einer höheren technischen Bundeslehranstalt und zwei Jahre o.ö. Landesdienst.
d) Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als
Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftspoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) sind - abweichend von lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie
- bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1
eingereiht sind und
- die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und
- eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren
mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und
- eine "sehr zufriedenstellende" Dienstleistung erbringen.
(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

2125.

AgrarfachdienstMedizinisch-technischer Fachdienst (c/37)

a) Für die Verwendung einschlägiger Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder
b) die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung
entsprechenden Fachschule oder
c) die erfolgreiche Absolvierung einer der Verwendung
entsprechenden amtsinternen Ausbildung sowie die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinischtechnischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

2226.

Fachdienst der SozialarbeiterErzieher (c/48)

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

23.

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (c/5)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem MTF-SHD-G oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

24.

Fachdienst der Hebammen (c/6)

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

25.

Medizinisch-technischer Fachdienst (c/7)

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

26.

Fachdienst der Erzieher (c/8)

Die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden pädagogischen Ausbildungen:

a)

Erzieherfachausbildung oder

b)

die Ausbildung zum Kindergärtner oder

c)

eine berufsbegleitende Erzieherausbildung.

Erzieher ohne pädagogische Ausbildung haben innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Erzieherausbildung zu absolvieren. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

27.

Betriebsfachdienst (c/9)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen

Hauswirtschaftsschule oder einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

c)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine

für die Überstellung geeignete Dienstleistung und

d)

die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene

abgelegte Dienstprüfung.

e)

Küchenleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als

Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind, sind - abweichend von den lit. a bis d - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1

eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren

mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine "sehr zufriedenstellende" Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

Die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden pädagogischen Ausbildungen:

28. Handwerklicher Fachdienst (c/10)
a) Einschlägiger Lehrabschluß und

a)

Erzieherfachausbildung oder

b)

die Ausbildung zum Kindergärtner oder

c)

eine berufsbegleitende Erzieherausbildung.

Erzieher ohne pädagogische Ausbildung haben innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Erzieherausbildung zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

27.

Betriebsfachdienst (c/9)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre o.ö. Landesdienst und

c)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und eine für die Überstellung geeignete Dienstleistung und

geeignete Dienstleistung.

d)

Beidie nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung als Werkmeister die Erfordernisse der litvorgesehene abgelegte Dienstprüfung. b

und c und die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

e)

BetriebsleiterKüchenleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind, sind - abweichend von den lit. a bis d - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftsbaupoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung), sind - abweichend von den lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie
- bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

eingereiht sind und
- die Entlohnungsstufe 21 erreichen,

die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und

-

- eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und
- eine "sehr zufriedenstellende" Dienstleistung erbringen.

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

-

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

28.

Handwerklicher Fachdienst (c/10)

a)

Einschlägiger Lehrabschluß und

b)

zwei Jahre oö. Landesdienst und

c)

sechsmonatige Verwendung im Fachdienst und für die Überstellung geeignete Dienstleistung.

d)

Bei Verwendung als Werkmeister die Erfordernisse der lit. b und c und die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.

e)

Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete, denen als Gruppenleiter mindestens zwei Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftsbaupoliere und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung), sind - abweichend von den lit. a bis c - in die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie

-

bereits mindestens zwei Jahre in die Entlohnungsgruppe p 1 eingereiht sind und

-

die Entlohnungsstufe 21 erreichen,

-

eine im oö. Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug (ausgenommen Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit) aufweisen und

-

eine „sehr zufriedenstellende“ Dienstleistung erbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

D. Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

Zur Entlohnungsgruppe d zählen folgende Verwendungen (d/1 bis d/3):

29.

Mittlerer Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (d/1)

a)

Positiv abgelegter Eignungstest oder

b)

die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung als Bürokaufmann

beim Land Oberösterreich oder

c)

die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung

vorgesehenen Dienstprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

30.

Mittlerer technischer Dienst (d/2)

a)

Entsprechende Verwendung und Feststellung der fachlichen

Eignung.

b)

Bei Verwendung im Dienst der Feuerwache die erfolgreiche

Absolvierung des Grundlehrganges, des Maschinisten-Lehrganges und des Gruppenkommandanten-Lehrganges.

c)

Bei Verwendung als Personenkraftwagenlenker die mit Erfolg

abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur- oder Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Mechaniker- oder Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

3129.

PflegehelferMittlerer Verwaltungs- und sonstige Sanitätshilfsdienste mitWirtschaftsdienst (d/1)

abgeschlossener Ausbildung (d/3)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als PflegehelferPositiv abgelegter Eignungstest oder

nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G oder nach dem 3. Hauptstück des GuKG oder

b)

die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung als Bürokaufmann beim Land Oberösterreich oder

c)

die Ablegung der nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

30.

Mittlerer technischer Dienst (d/2)

a)

Entsprechende Verwendung und Feststellung der fachlichen Eignung.

b)

Bei Verwendung im Dienst der Feuerwache die erfolgreiche Absolvierung des Grundlehrganges, des Maschinisten-Lehrganges und des Gruppenkommandanten-Lehrganges.

c)

Bei Verwendung als Personenkraftwagenlenker die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur- oder Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Mechaniker- oder Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

31.

Pflegehelfer und sonstige Sanitätshilfsdienste mit abgeschlossener Ausbildung (d/3)

a)

Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Pflegehelfer nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G oder nach dem 3. Hauptstück des GuKG oder

b)

die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung der sonstigen Sanitätshilfsdienste nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G und dreijährige einschlägige Tätigkeit.

Sanitätshilfsdienste nach dem IV. Teil des MTF-SHD-G und dreijährige einschlägige Tätigkeit.
(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 75/1995, 85/1998)

E. Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)

Zur Entlohnungsgruppe e zählen folgende Verwendungen (e/1 und e/2):

32.

Allgemeiner Hilfsdienst (e/1)

Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen Voraussetzungen.

3233.

Allgemeiner HilfsdienstLernpfleger, Pflegehelfer ohne abgeschlossene Ausbildung und sonstige Sanitätshilfsdienste ohne dreijährige einschlägige Tätigkeit (e/12)

Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen Voraussetzungen.

Eignung für den Beruf als Pflegehelfer oder für die sonstigen Sanitätshilfsdienste oder für die Tätigkeit als Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen. (Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

33.

Lernpfleger, Pflegehelfer ohne abgeschlossene Ausbildung und

sonstige Sanitätshilfsdienste ohne dreijährige einschlägige Tätigkeit (e/2)

Eignung für den Beruf als Pflegehelfer oder für die sonstigen Sanitätshilfsdienste oder für die Tätigkeit als Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen. (Anm: LGBl. Nr. 75/1995)

2. Abschnitt

Entlohnungsschemata I L und II L

A. Entlohnungsgruppe l pa

Zur Entlohnungsgruppe l pa zählen folgende Verwendungen (l/10 und l/11):

34.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/10)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische

oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und

pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c)

Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) jedenfalls im höheren

Studienabschnitt und

d)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

34.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/10)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c)

Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) jedenfalls im höheren Studienabschnitt und

d)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

35.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/11)

in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/11)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Doktorat im Sinn des § 66 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und

des § 66 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und

zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und

c)

eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und

Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und

d)

eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

wissenschaftliche Tätigkeit.
(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

B. Entlohnungsgruppe l 1

Zur Entlohnungsgruppe l 1 zählen folgende Verwendungen (l/12 bis l/15):

36.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/12)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische

oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

37.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich

soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/13)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad

(Lehramt) im Sinn des § 66 UniStG.

b)

Die Erfordernisse der lit. a werden, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch einen den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

c)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen

Lehramtsstudiums durch einen Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

38.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich

in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/14)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens

zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

3936.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreicham Bruckner-Konservatorium Linz (l/12)

in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (l/15)

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

Vorliegen der pädagogischen Eignung.

37.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/13)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad (Lehramt) im Sinn des § 66 UniStG und.

- eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens
zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können oder
b) - Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche

b)

Die Erfordernisse der lit. a werden, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch einen den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

c)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch einen Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG ersetzt.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

38.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (l/14)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

-b)

eine sechsjährigevierjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

Leistungen.

39.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (l/15)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

a)

Ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Diplomgrad im Sinn des § 66 UniStG und

- eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können oder

b)

- Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

- eine sechsjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

C. Entlohnungsgruppe l 2a 2

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 2 zählen folgende Verwendungen (l/16 bis l/19):

40.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z. B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA(l pa)- oder L(l)1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine l 1- Einreihung nicht erfüllen (l/16)

eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z.B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA(l pa)- oder L(l)1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine l 1-Einreihung nicht erfüllen (l/16)

a)

Abgeschlossene Ausbildung an einem inländischen Konservatorium oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und

oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und

b)

erforderliche fachliche Eignung und

c)

pädagogische Eignung.

41.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

42.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/18)

a)

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder

b)

die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

43.

Lehrer für Religion an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/19)

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

41.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

42.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes

Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (l/18)

a)

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen

Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder

b)

die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine

vierjährige einschlägige Berufspraxis.

43.

Lehrer für Religion an der Textilschule des Landes Oberösterreich

Haslach an der Mühl (l/19)

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998, 19/1999)

D. Entlohnungsgruppe l 2a 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2a 1 zählen folgende Verwendungen (l/20 und l/21):

44.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (l/20)

In dieser Verwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.

45.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

E. Entlohnungsgruppe l 2b 3

In dieser EntlohnungsgruppeVerwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.

45.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

FE. Entlohnungsgruppe l 2b 2Entfallen

In dieser Entlohnungsgruppe sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen. Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.(Anm: LGBl. Nr. 142/2002)

F. Entfallen

(Anm: LGBl. Nr. 142/2002)

G. Entlohnungsgruppe l 2b 1

Zur Entlohnungsgruppe l 2b 1 zählen folgende Verwendungen (l/22 und l/23):

46.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung

(Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des O.ö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

46.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung (Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des Oö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

47.

Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich, soweit sie nicht die Erfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe erfüllen (l/23)

soweit sie nicht die Erfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe erfüllen (l/23)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

die für die Unterrichtsverwendung facheinschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften oder

Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften oder

c)

eine abgeschlossene kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer oder

Ausbildung zum Religionslehrer oder

d)

Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

e)

Abschlußprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach "Leibeserziehung an Schulen".

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

H. Entlohnungsgruppe l 3

Zur Entlohnungsgruppe l 3 zählen folgende Verwendungen (l/24 und l/25):

48.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/24)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

49.

Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich (l/25)

(l/25)
Fachliche und pädagogische Eignung.

Fachliche und pädagogische Eignung.

I. Entlohnungsgruppe msl 1

Zur Entlohnungsgruppe msl 1 zählt folgende Verwendung (l/17a):

50.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/17a)

a)

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

-

Lehrbefähigungsprüfung oder

-

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

K. Entlohnungsgruppe msl 2

Zur Entlohnungsgruppe msl 2 zählt folgende Verwendung (l/21a):

51.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21a)

a)

Lehrbefähigungsprüfung und

b)

- Nachweis der künstlerischen Reife oder

- Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

L. Entlohnungsgruppe msl 3

Zur Entlohnungsgruppe msl 3 zählt folgende Verwendung (l/21b):

52.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/21b)

a)

Nachweis der künstlerischen Reife oder

b)

Lehrbefähigungsprüfung oder

c)

Diplom einer Musikhochschule oder eines Konservatoriums.

M. Entlohnungsgruppe msl 4

Zur Entlohnungsgruppe msl 4 zählt folgende Verwendung (l/22a):

53.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/22a)

a)

Lehrbefähigungsprüfung für musikalische Volks- und Jugendbildung (Seminar C) oder

(Seminar C) oder

b)

amtsinterne Lehrbefähigungsprüfung (Seminar C) oder

c)

Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung an Hauptschulen.

Dem Erfordernis der lit. a sind die bis 1974 abgelegten Eignungsprüfungen des O.ö. Musikschulwerks sowie gleichwertige Abschluß- und Befähigungsprüfungen von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gleichzuhalten.

N. Entlohnungsgruppe msl 5

Zur Entlohnungsgruppe msl 5 zählt folgende Verwendung (l/24a):

54.

Lehrer an Landesmusikschulen (l/24a)

a)

Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des Lehrauftritts und eines Vorspiels.

(Anm: LGBl. Nr. 87/1997, 148/1997)

3. Abschnitt

Entlohnungsschema II

3. Abschnitt

Entlohnungsschema II

A. Entlohnungsgruppe p 1 (p/1):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 1 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder

Lehrberuf als Partieführer oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder

b)

Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und Verwendung als Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier.

Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier.
Für die Tätigkeit als Hauptpolier die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen mit Öffentlichkeitsrecht (Werkmeisterschule) oder einer der Werkmeisterschule gleichwertigen Ausbildung sowie zusätzlich eine mindestens zehnjährige einschlägige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Nachweis der Eignung durch positive Dienstbeschreibung.

– Für die Tätigkeit als Hauptpolier die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen mit Öffentlichkeitsrecht (Werkmeisterschule) oder einer der Werkmeisterschule gleichwertigen Ausbildung sowie zusätzlich eine mindestens zehnjährige einschlägige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Nachweis der Eignung durch positive Dienstbeschreibung.

Für die Tätigkeit als Werkwart zusätzlich eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte mindestens fünfjährige einschlägige Verwendung.

– Für die Tätigkeit als Werkwart zusätzlich eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte mindestens fünfjährige einschlägige Verwendung.

Tätigkeitsmerkmale:

Die Tätigkeit als Partieführer, Hauptpolier, Werkwart oder Landschaftsbaupolier umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Entlohnungsgruppe p 2 verlangt werden kann.

Die Tätigkeit als Landschaftsbaupolier umfaßt auch die fachliche Aufsicht und Beratung der Außendienststellen der Landesbaudirektion. (Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

B. Entlohnungsgruppe p 2 (p/2):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Erlernung eines Lehrberufes und

a)

die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung, Werkmeisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweis im erlernten Lehrberuf sowie zweijährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst oder

Werkmeisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweis im erlernten Lehrberuf sowie zweijährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im o.ö. Landesdienst oder

b)

die Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Spezialarbeiter oder Leiter einer Arbeitsgruppe oder

oder Leiter einer Arbeitsgruppe oder

c)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 als Kraftwagenlenker im oö. Landesdienst für Facharbeiter (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser, Lackierer, Berufskraftwagenlenker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Fahrzeugfertiger und Schmied), die überwiegend als Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkerberechtigungen der Klassen C oder G (Planierraupen, Grabenbaggern, Grädern, schweren Ladegeräten und kombinierten Baggern) erforderlich ist, eingesetzt werden oder

Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 als Kraftwagenlenker im oö. Landesdienst für Facharbeiter (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser, Lackierer, Berufskraftwagenlenker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Fahrzeugfertiger und Schmied), die überwiegend als Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkerberechtigungen der Klassen C oder G (Planierraupen, Grabenbaggern, Grädern, schweren Ladegeräten und kombinierten Baggern) erforderlich ist, eingesetzt werden oder

d)

eine zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

e)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 und zusätzliche vollwertige Verwendung als Facharbeiter in einem weiteren erlernten Lehrberuf oder

Lehrberuf im oö. Landesdienst mit bisheriger Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 und zusätzliche vollwertige Verwendung als Facharbeiter in einem weiteren erlernten Lehrberuf oder

f)

eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Landesdienst und bisherige Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3, wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird oder

Lehrberuf im o.ö. Landesdienst und bisherige Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3, wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird oder

g)

Verwendungen als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf überwiegend für Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Baumaschinen in den Bauhöfen Wels, Linz, Ried und Gmunden und im Autobahnbauhof oder

für Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Baumaschinen in den Bauhöfen Wels, Linz, Ried und Gmunden und im Autobahnbauhof oder

h)

Verwendung als Polier und die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule oder eine der Werkmeisterschule gleichwertige Ausbildung.

Straßenwärter in besonderer Verwendung oder die erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule oder eine der Werkmeisterschule gleichwertige Ausbildung.

Tätigkeitsmerkmale:

Die Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe umfaßt u.a. die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten im Rahmen des technischen Dienstes, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p 3 verlangt werden kann. Zu dieser Verwendung gehört insbesondere die Verwendung als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

C. Entlohnungsgruppe p 3 (p/3):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder

erlernten Lehrberuf oder

b)

Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.), die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen und die Lenkerberechtigung C oder

Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.), die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen und die Lenkerberechtigung C oder

c)

Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung oder

Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung oder

d)

Kraftwagenlenker, die eine mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen oder

Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder im Landmaschinenmechaniker- oder Mechanikergewerbe oder im Fahrzeugfertiger- oder Schmiedgewerbe oder als Berufskraftwagenlenker aufweisen oder

e)

Maschinisten in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen oder

sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen oder

f)

Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung oder

g)

hauptberuflich eingesetzte Fahrer oder Beifahrer von Streifendienstfahrzeugen der Straßenmeistereien mit entsprechendem Führerschein.

Streifendienstfahrzeugen der Straßenmeistereien mit entsprechendem Führerschein.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

D. Entlohnungsgruppe p 4 (p/4):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 4 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet oder

eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet oder

b)

zweijährige ständige Verwendung im Hol- und Bringdienst in einem Krankenhaus im o.ö. Landesdienst mit Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden vollen Bezug.

E. Entlohnungsgruppe p 5 (p/5):

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5 ist Voraussetzung die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.

F. Sonderbestimmungen zum 3. Abschnitt:

a)

Die Erlernung eines Lehrberufes kann jeweils durch die Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden.

der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden.

b)

Einer Verwendung im erlernten Lehrberuf ist die Verwendung in einem verwandten Beruf laut Lehrberufsliste im Sinn des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes sowie in einem Lehrberuf gemäß dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 gleichzuhalten.

einem verwandten Beruf laut Lehrberufsliste im Sinn des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes sowie in einem Lehrberuf gemäß dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 gleichzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1998)

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