§ 2 GÜ-V

Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ 2017 festgelegten Richtlinien vorzugehen. Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

a)

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

b)

es hat eine Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen;

c)

lautet die Beurteilung auf „geeignet“, scheint aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten, so ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

d)

der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern;

e)

dem Dienstgeber und dem Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet; darüber hinaus sind dem Dienstgeber die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

(4) Auf Antrag des betroffenen Bediensteten sind der Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Dienstgeber dem Bediensteten die Wiederholung der Untersuchung durch einen anderen Arbeitsmediziner zu ermöglichen.

Stand vor dem 10.05.2021

In Kraft vom 07.11.2018 bis 10.05.2021

(1) Bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ 2017 festgelegten Richtlinien vorzugehen. Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

a)

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

b)

es hat eine Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen;

c)

lautet die Beurteilung auf „geeignet“, scheint aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten, so ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

d)

der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern;

e)

dem Dienstgeber und dem Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet; darüber hinaus sind dem Dienstgeber die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

(4) Auf Antrag des betroffenen Bediensteten sind der Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Dienstgeber dem Bediensteten die Wiederholung der Untersuchung durch einen anderen Arbeitsmediziner zu ermöglichen.

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