§ 109 Bgld. LKG Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Für das Verfahren der Landwirtschaftskammer zur Vorschreibung der Kammerumlage gemäß § 25 Abs. 10 und zur Vorschreibung der Kammerbeiträge gemäß § 26 sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.

(2) Bei Besorgung sonstiger behördlicher Aufgaben ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2011

(1) Für das Verfahren der Landwirtschaftskammer zur Vorschreibung der Kammerumlage gemäß § 25 Abs. 10 und zur Vorschreibung der Kammerbeiträge gemäß § 26 sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.

(2) Bei Besorgung sonstiger behördlicher Aufgaben ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.

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