§ 1 T-FTG Ziele, Grundsätze

Fördertransparenzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieser AbschnittDieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera aden Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und
    2. b)Litera bdie Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch zusätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle der Mittelverwendung zu schaffen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 28.08.2025 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDieser AbschnittDieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera aden Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und
    2. b)Litera bdie Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch zusätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle der Mittelverwendung zu schaffen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.

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