§ 3 T-FTG Information des Landtages, Veröffentlichung

Fördertransparenzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 15. November eines jeden Jahres in elektronischer Form eine Aufstellung der im Vorjahr ausbezahlten Landesförderungen zu übermitteln. Diese Aufstellung hat, soweit dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, nachstehende Informationen zu enthalten:

a)

den Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen der natürlichen Person bzw. die gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person, die im Berichtszeitraum eine Landesförderung erhalten hat,

b)

die Postleitzahl des Wohnortes der natürlichen Person oder die Postleitzahl des Sitzes der juristischen Person nach lit. a,

c)

die Art und die Höhe der Landesförderung und

d)

die durch die Landesförderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.

(2) In Bezug auf nachstehende Landesförderungen hat die Aufstellung nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme zu enthalten:

a)

Landesförderungen bis zu einem Betrag von 2.000,– Euro, wobei gleichartige Förderungen, die einer natürlichen oder juristischen Person im Berichtszeitraum ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind,

b)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung sensiblebesondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2012, enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,

c)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und

d)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.

(3) Die dem Landtag übermittelte Aufstellung der gewährten Landesförderungen ist auch auf der Internetseite des Landes Tirol, und zwar in Form von – nach Förderarten gegliederten – Dokumenten zu veröffentlichen. Die Dokumente sind in einem nicht maschinenlesbaren Dateiformat zu erstellen. Sie müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

(4) Für aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die vorstehenden Informations- und Veröffentlichungspflichten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Berichtszeitraum ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 15. November eines jeden Jahres in elektronischer Form eine Aufstellung der im Vorjahr ausbezahlten Landesförderungen zu übermitteln. Diese Aufstellung hat, soweit dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, nachstehende Informationen zu enthalten:

a)

den Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen der natürlichen Person bzw. die gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person, die im Berichtszeitraum eine Landesförderung erhalten hat,

b)

die Postleitzahl des Wohnortes der natürlichen Person oder die Postleitzahl des Sitzes der juristischen Person nach lit. a,

c)

die Art und die Höhe der Landesförderung und

d)

die durch die Landesförderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.

(2) In Bezug auf nachstehende Landesförderungen hat die Aufstellung nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme zu enthalten:

a)

Landesförderungen bis zu einem Betrag von 2.000,– Euro, wobei gleichartige Förderungen, die einer natürlichen oder juristischen Person im Berichtszeitraum ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind,

b)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung sensiblebesondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2012, enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,

c)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und

d)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.

(3) Die dem Landtag übermittelte Aufstellung der gewährten Landesförderungen ist auch auf der Internetseite des Landes Tirol, und zwar in Form von – nach Förderarten gegliederten – Dokumenten zu veröffentlichen. Die Dokumente sind in einem nicht maschinenlesbaren Dateiformat zu erstellen. Sie müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

(4) Für aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die vorstehenden Informations- und Veröffentlichungspflichten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Berichtszeitraum ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.

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