§ 4 T-FTG Inkrafttreten

Fördertransparenzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, zugesichert wurden.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 27.08.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, zugesichert wurden.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.

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