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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.