§ 1 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit PKW und des Gästewagengewerbes mit PKW im Land Burgenland hinsichtlich

1.

der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung und

2.

der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

Stand vor dem 06.12.2022

In Kraft vom 01.09.2002 bis 06.12.2022
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit PKW und des Gästewagengewerbes mit PKW im Land Burgenland hinsichtlich

1.

der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung und

2.

der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

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