§ 7 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.

(2) Taxifahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, entsprechen. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.

Stand vor dem 06.12.2022

In Kraft vom 23.05.2013 bis 06.12.2022
(1) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.

(2) Taxifahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, entsprechen. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.

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