§ 10 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.

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