§ 13 Bgld. BO 2002 § 13

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Für das Taxigewerbe besteht innerhalb von Gemeinden, in denen Tarife festgesetzt sind, Beförderungspflicht, sofern nicht Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr des Bundes oder dieser Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsehen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.

(3) Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des § 9, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.

Stand vor dem 22.05.2013

In Kraft vom 01.09.2002 bis 22.05.2013

(1) Für das Taxigewerbe besteht innerhalb von Gemeinden, in denen Tarife festgesetzt sind, Beförderungspflicht, sofern nicht Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr des Bundes oder dieser Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsehen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.

(3) Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des § 9, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.

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