§ 15 Bgld. BO 2002 § 15

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

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