§ 20 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Anforderung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

Stand vor dem 06.12.2022

In Kraft vom 01.09.2002 bis 06.12.2022
(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Anforderung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten