§ 2 WFfG Begriffsbestimmungen

Wiener Frühförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

ist eine geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungelementare Bildungseinrichtung

a)

ein gemäß dem Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligter Kindergarten,

b)

ein Übungskindergarten, der einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert ist, oder

c)

eine gemäß dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligte Kindergruppe, sofern diese nach dem Wiener Bildungsplan und dem zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß Art. 2 Abs. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. für Wien Nr. 53/2009, arbeitet, und

sofern diese Einrichtung nach dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1), dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich (Anlage 2), dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3), dem Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule (Anlage 4) sowie dem Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 5) arbeitet

2.

entspricht das verpflichtende Kindergartenjahr dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 56 Wiener Schulgesetz – WrSchG, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.05.2019

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

ist eine geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungelementare Bildungseinrichtung

a)

ein gemäß dem Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligter Kindergarten,

b)

ein Übungskindergarten, der einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert ist, oder

c)

eine gemäß dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligte Kindergruppe, sofern diese nach dem Wiener Bildungsplan und dem zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß Art. 2 Abs. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. für Wien Nr. 53/2009, arbeitet, und

sofern diese Einrichtung nach dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1), dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich (Anlage 2), dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3), dem Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule (Anlage 4) sowie dem Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 5) arbeitet

2.

entspricht das verpflichtende Kindergartenjahr dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 56 Wiener Schulgesetz – WrSchG, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der jeweils geltenden Fassung.

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