§ 5 Bgld. LSRG 2005

Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Landessanitätsrat kann den Sitzungen Experten zur Beratung bestimmter Angelegenheiten beiziehen und auch Ausschüsse für die Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen.

(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(4) Der Landeshauptmann und das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 02.03.2022 bis 31.12.2022

(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Landessanitätsrat kann den Sitzungen Experten zur Beratung bestimmter Angelegenheiten beiziehen und auch Ausschüsse für die Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen.

(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(4) Der Landeshauptmann und das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen.

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