§ 1 TGHKV 2014

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt:

a)

die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,

2.

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;

b)

die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,

2.

Blockheizkraftwerke für flüssigedie zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und gasförmigeGasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;

c)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;

d)

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und BlockheizkraftwerkenGasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 15.07.2014 bis 16.01.2018

Diese Verordnung regelt:

a)

die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,

2.

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;

b)

die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,

2.

Blockheizkraftwerke für flüssigedie zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und gasförmigeGasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;

c)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;

d)

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und BlockheizkraftwerkenGasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

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