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Diese Verordnung regelt:
a) | die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für | |||||||||
1. | Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, | |||||||||
2. | Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe; | |||||||||
b) | die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für | |||||||||
1. | Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, | |||||||||
2. |
| |||||||||
c) | die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen; | |||||||||
d) | die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und |
Diese Verordnung regelt:
a) | die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für | |||||||||
1. | Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, | |||||||||
2. | Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe; | |||||||||
b) | die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für | |||||||||
1. | Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, | |||||||||
2. |
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c) | die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen; | |||||||||
d) | die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und |