§ 6 TGHKV 2014

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von insgesamt mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlose Regelung der Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

(2) Die Brennstoffwärmeleistung von Zentralheizungsanlagen darf die erforderliche Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreiten. Besteht die Zentralheizungsanlage aus mehreren Kesseln, die abwechselnd betrieben werden, so gilt diese Beschränkung für den größten Kessel. Dies gilt nicht für händisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe, die mit einem Pufferspeicher ausgestattet sind.

(3) Zentralheizungsanlagen einschließlich allfälliger Anlagen zur Brauchwassererzeugung sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverluste vermieden werden. Dazu sind insbesondere Wärmeisolierungen gegen Wärmeverluste nach außen, Einrichtungen gegen wasserseitige Wärmeverluste durch nicht in Betrieb befindliche Wärmeerzeuger und, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen, Leitungsisolierungen, Steuerungen, Rauchfangzugbegrenzungen und dergleichen vorzusehen.

(4) Heizungsanlagen sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur für jeden Raum oder soweit technisch zweckmäßig in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, auszustatten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(5) In Neubauten müssen gasbetriebene Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden können. Im Fall des Austausches gasbetriebener Zentralheizungsanlagen gilt dies nur, wenn die bestehende Anlage bereits mit Brennwerttechnik ausgestattet war oder anderenfalls, wenn dies technisch ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist. Für ölbetriebene Zentralheizungsanlagen gilt der zweite Satz sinngemäß, sofern der Austausch solcher Zentralheizungsanlagen zulässig ist.

Stand vor dem 19.12.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 19.12.2022
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von insgesamt mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlose Regelung der Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

(2) Die Brennstoffwärmeleistung von Zentralheizungsanlagen darf die erforderliche Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreiten. Besteht die Zentralheizungsanlage aus mehreren Kesseln, die abwechselnd betrieben werden, so gilt diese Beschränkung für den größten Kessel. Dies gilt nicht für händisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe, die mit einem Pufferspeicher ausgestattet sind.

(3) Zentralheizungsanlagen einschließlich allfälliger Anlagen zur Brauchwassererzeugung sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverluste vermieden werden. Dazu sind insbesondere Wärmeisolierungen gegen Wärmeverluste nach außen, Einrichtungen gegen wasserseitige Wärmeverluste durch nicht in Betrieb befindliche Wärmeerzeuger und, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen, Leitungsisolierungen, Steuerungen, Rauchfangzugbegrenzungen und dergleichen vorzusehen.

(4) Heizungsanlagen sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur für jeden Raum oder soweit technisch zweckmäßig in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, auszustatten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(5) In Neubauten müssen gasbetriebene Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden können. Im Fall des Austausches gasbetriebener Zentralheizungsanlagen gilt dies nur, wenn die bestehende Anlage bereits mit Brennwerttechnik ausgestattet war oder anderenfalls, wenn dies technisch ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist. Für ölbetriebene Zentralheizungsanlagen gilt der zweite Satz sinngemäß, sofern der Austausch solcher Zentralheizungsanlagen zulässig ist.

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