§ 24 TGHKV 2014

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, dieMotoren und Gasturbinen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, nach § 14 TGHKG 2013 sind folgendedie Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten:.

a)

Bei Blockheizkraftwerken, die mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 1 nicht überschritten werden.

b)

Bei Blockheizkraftwerken, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 2 nicht überschritten werden.

c)

Bei Blockheizkraftwerken, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 3 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 15.07.2014 bis 16.01.2018

(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, dieMotoren und Gasturbinen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, nach § 14 TGHKG 2013 sind folgendedie Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten:.

a)

Bei Blockheizkraftwerken, die mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 1 nicht überschritten werden.

b)

Bei Blockheizkraftwerken, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 2 nicht überschritten werden.

c)

Bei Blockheizkraftwerken, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 3 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

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