§ 19 WPG 2011

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist die Behörde ermächtigt, sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen.

(2) Zu Zwecken des Abs. 1 darf die Behörde die dafür erforderlichen Daten verwenden, an personenbezogenen Daten Namen, frühere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse sowie Angaben zu Prostitutionslokalen, in welchen die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird. Von Personen, die die Ausübung der Prostitution beabsichtigen, dürfen auch Lichtbilder verwendet werden.

(3) Eine Übermittlung der Daten ist für Zwecke der Strafrechtspflege, der Sicherheitspolizei, der Sittlichkeitspolizei, des öffentlichen Gesundheitswesens und für Zwecke der Führung von Verwaltungsstrafverfahren zulässig.

(4) Die Daten sind für Zugriffe der Behörde als Auftraggeber zu sperren, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Spätestens ein Jahr nach der Sperre des Zugriffes sind die Daten auch physikalisch zu löschen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2023
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist die Behörde ermächtigt, sich der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen.

(2) Zu Zwecken des Abs. 1 darf die Behörde die dafür erforderlichen Daten verwenden, an personenbezogenen Daten Namen, frühere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse sowie Angaben zu Prostitutionslokalen, in welchen die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird. Von Personen, die die Ausübung der Prostitution beabsichtigen, dürfen auch Lichtbilder verwendet werden.

(3) Eine Übermittlung der Daten ist für Zwecke der Strafrechtspflege, der Sicherheitspolizei, der Sittlichkeitspolizei, des öffentlichen Gesundheitswesens und für Zwecke der Führung von Verwaltungsstrafverfahren zulässig.

(4) Die Daten sind für Zugriffe der Behörde als Auftraggeber zu sperren, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Spätestens ein Jahr nach der Sperre des Zugriffes sind die Daten auch physikalisch zu löschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten