§ 1 L-AVV

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 80,8779,24 Euro.Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß Paragraph 34, g Absatz 4, Ziffer eins, LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 80,87 Euro.

Stand vor dem 06.10.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 06.10.2025

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 80,8779,24 Euro.Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß Paragraph 34, g Absatz 4, Ziffer eins, LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 80,87 Euro.

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