§ 1 L-AVV

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 78,1079,24 Euro.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 78,1079,24 Euro.

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