§ 3 L-AVV Kaufkraftausgleichszulage

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) DasDie Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamtenim Inland zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität)Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist in regelmäßigen Zeitabständenjeweils zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnenBeginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.

(2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 34 g Abs. 4 Z 2 LBBG 2001 jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienstort monatlich festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.12.2017

(1) DasDie Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamtenim Inland zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität)Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist in regelmäßigen Zeitabständenjeweils zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnenBeginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.

(2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 34 g Abs. 4 Z 2 LBBG 2001 jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienstort monatlich festzusetzen.

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