§ 6 Bgld. JSV 2002 Pflichten der Unternehmer und Veranstalter

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebs oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung der Abgabe von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen an unter 18-Jährige, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise und notwendigen Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen haben. In dieser Verordnung kann auch festgelegt werden, wie die Unternehmerinnen oder Unternehmer und die Veranstalterinnen oder Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.01.2007 bis 31.12.2018

(1) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebs oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung der Abgabe von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen an unter 18-Jährige, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise und notwendigen Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen haben. In dieser Verordnung kann auch festgelegt werden, wie die Unternehmerinnen oder Unternehmer und die Veranstalterinnen oder Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten