§ 12 Bgld. JSV 2002 Strafen und sonstige Maßnahmen

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Veranstalterinnen oder Veranstalter, hat zusätzlich eine Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde zu erfolgen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden hat junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam mit deren Erziehungsberechtigten zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden. Verheiratete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden.

(5) Wird seitens dieser jungen Menschen sowie der Verheirateten, Zivildiener und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen abgelehnt oder einer zweimaligen nachweislichen Ladung zu diesem Belehrungs- und Informationsgespräch unentschuldigt keine Folge geleistet, sind diese jungen Menschen sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer Geldstrafe bis 200 Euro zu bestrafen. Das strafbare Verhalten endet mit der Ablehnung des Belehrungs- und Informationsgesprächs oder mit dem ungenützten Ablauf des zweiten unentschuldigt nicht eingehaltenen Ladungstermins. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei diesen jungen Menschen sowie bei Verheirateten, Zivildienern und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht festzusetzen.

(6) Der Versuch des Verstoßes gegen dieses Gesetz ist strafbar, ausgenommen der Versuch junger Menschen.

(7) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 120/2016, können für verfallen erklärt werden:

1.

jugendgefährdende Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des § 10 erwerben oder besitzen;

2.

alkoholische Getränke und Erzeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 einschließlich der technischen Ausrüstung, die junge Menschen entgegen einem Verbot gemäß § 11 Abs. 1 erwerben oder besitzen;

3.

Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2016BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 besitzen.

(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendwohlfahrt zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2018

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Veranstalterinnen oder Veranstalter, hat zusätzlich eine Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde zu erfolgen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden hat junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam mit deren Erziehungsberechtigten zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden. Verheiratete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden.

(5) Wird seitens dieser jungen Menschen sowie der Verheirateten, Zivildiener und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen abgelehnt oder einer zweimaligen nachweislichen Ladung zu diesem Belehrungs- und Informationsgespräch unentschuldigt keine Folge geleistet, sind diese jungen Menschen sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer Geldstrafe bis 200 Euro zu bestrafen. Das strafbare Verhalten endet mit der Ablehnung des Belehrungs- und Informationsgesprächs oder mit dem ungenützten Ablauf des zweiten unentschuldigt nicht eingehaltenen Ladungstermins. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei diesen jungen Menschen sowie bei Verheirateten, Zivildienern und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht festzusetzen.

(6) Der Versuch des Verstoßes gegen dieses Gesetz ist strafbar, ausgenommen der Versuch junger Menschen.

(7) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 120/2016, können für verfallen erklärt werden:

1.

jugendgefährdende Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des § 10 erwerben oder besitzen;

2.

alkoholische Getränke und Erzeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 einschließlich der technischen Ausrüstung, die junge Menschen entgegen einem Verbot gemäß § 11 Abs. 1 erwerben oder besitzen;

3.

Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2016BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 besitzen.

(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendwohlfahrt zu verwenden.

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