§ 13 Bgld. JSV 2002 Zuständigkeit

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundesgendarmerie -

in Orten mit einer Bundespolizeibehörde diese -Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

Anwendung körperlichen Zwanges.

(3) Bei der Anwendung der im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahme ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.

Stand vor dem 19.01.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 19.01.2007

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundesgendarmerie -

in Orten mit einer Bundespolizeibehörde diese -Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

Anwendung körperlichen Zwanges.

(3) Bei der Anwendung der im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahme ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.

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