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Art. VIII
Inkrafttreten
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 28/2001)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) ..
(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z.B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:
a) | .. | |||||||||
b) | .. | |||||||||
c) | Art. V (Anm: Einfügung des § 3a) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden. |
Art. VIII
Inkrafttreten
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 28/2001)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) ..
(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z.B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:
a) | .. | |||||||||
b) | .. | |||||||||
c) | Art. V (Anm: Einfügung des § 3a) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden. |