Art. 8 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

Art. VIII

Inkrafttreten

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 28/2001)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

 

(2) ..

 

(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z.B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:

a)

..

b)

..

c)

Art. V (Anm: Einfügung des § 3a) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

Art. VIII

Inkrafttreten

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 28/2001)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

 

(2) ..

 

(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z.B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:

a)

..

b)

..

c)

Art. V (Anm: Einfügung des § 3a) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden.

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